20
Apr
Arbeitszimmer
„Gemischt genutzte Räume“
sind keine Arbeitszimmer.
Ein häusliches Arbeitszimmer setzt voraus, dass es sich um einen büromäßig eingerichteten Raum handelt, der ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird. Fehlt es hieran, sind die Aufwendungen hierfür insgesamt nicht abziehbar. Damit scheidet eine Aufteilung und anteilige Berücksichtigung im Umfang der betrieblichen oder beruflichen Verwendung aus.
Das trifft insbesondere auch bei einer sog. „Arbeitsecke“ zu.
Quelle: BFH-Beschluss v. 27.07.2015 des Großen Senats.