Neue Berechnung für den geldwerten Vorteil bei Elektrofahrrädern
Das BMF hat einen Erlass zur steuerlichen Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern ab dem Kalenderjahr 2019 veröffentlicht (Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 9.1.2020 - 3-S233.4/187).
Inhalt des Erlasses
Der Erlass trifft Aussagen zur Bewertung eines zum Arbeitslohn gehörenden geldwerten Vorteils in Bezug auf die Überlassung eines betrieblichen Fahrrades zur privaten Nutzung an einen Arbeitnehmer.
Wird das Fahrrad erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer überlassen, kommen Ermäßigungen für die Ermittlung des monatlichen Durchschnittswerts der privaten Nutzung zum Tragen:
- Für 2019: Bewertung mit 1 % der auf volle 100 € abgerundeten halbierten unverbindlichen Preisempfehlung im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrades einschließlich der Umsatzsteuer.
- Für 2020: Bewertung mit 1 % des auf volle 100 € abgerundeten Viertels der unverbindlichen Preisempfehlung im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer.
Die Freigrenze für Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG ist nicht anzuwenden.
Quelle: https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/816445/
Ihr Steuerberater von Brocken & Partner mbB (Jever - Schortens - Friesland - Ostfriesland)