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Coronavirus

Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in voller Höhe für begrenzten Zeitraum

Wir alle hoffen, dass die derzeitige Situation nur ein vorübergehender Ausnahmezustand ist. Hinsichtlich der Abzugsmöglichkeit für das häusliche Arbeitszimmer bedeutet das aber u.U. eine nicht ganzjährige Nutzung. Ändern sich die Nutzungsverhältnisse innerhalb eines Wirtschafts- oder Kalenderjahres, können nur die auf den Zeitraum, in dem das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, entfallende Aufwendungen in voller Höhe abgezogen werden. Für den übrigen Zeitraum kommt ein beschränkter Abzug nur in Betracht, wenn für die betriebliche oder berufliche Betätigung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Höchstbetrag von 1.250 EUR ist aber auch bei nicht ganzjähriger Nutzung ein häusliches Arbeitszimmer in voller Höhe zum Abzug zuzulassen. Die Grenze kann also beispielsweise auch mit den Kosten für nur zwei oder drei Monate voll ausgeschöpft werden.

Quelle: BMF, Schreiben v. 06.10.2017, IV C 6 – S 2145/07/10002 :019, Rz. 22

Ihr Steuerberater von Brocken & Partner mbB (Jever - Schortens - Friesland - Ostfriesland)