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Gutscheine

Verschärfung bei Sachbezügen: Gutscheine

Keine Sachbezüge sind zweckgebundene Geldleistungen,nachträgliche Kostenerstattungen, Geldersatzmittel und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.

Gutscheine gelten auch weiterhin als Sachbezug, wenn der Aussteller identisch ist mit dem Unternehmen, dessen Waren und Dienstleistungen damit bezogen werden können. Sie müssen aber zusätzlich zum ohnehin geschuldetem Arbeitslohn gewährt werden.

Quelle: BGBl 2019 I S. 2451, Mandantenrundschreiben 03.2020

Ihr Steuerberater von Brocken & Partner mbB (Jever - Schortens - Friesland - Ostfriesland)