Zu den Steuerermäßigungen, die jeder Steuerpflichtige neben seinen be-
rufsbezogenen Aufwendungen geltend machen kann, gehören insbesondere
Handwerkerleistungen. Diese entfallen auf Renovierungs-, Erhaltungs- und
Modernisierungsmaßnahmen im eigenen Haushalt. Nicht typisch sind in
diesen Fällen Aufwendungen für einen Statiker. Darüber entschied nun der
Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil.
Ein Ehepaar bewohnte ein eigenes Haus. Für eine anstehende Dachreparatur beauf-
tragte es einen Statiker. Die Firma, die später die Reparatur ausführen sollte, riet den
Steuerpflichtigen dazu. Also führte erst der Statiker, anschließend die Handwerker
ihre Arbeiten aus. Das Ehepaar gab anschließend beides in der Einkommensteuer-
erklärung als Handwerkerleistungen an. Allerdings erkannte das Finanzamt die Kosten
des Statikers nicht an, das Finanzgericht später schon. Da die Leistung des Statikers in
direktem Zusammenhang mit den Handwerkerleistungen stünden und diese nur nach
der statistischen Berechnung durchgeführt werden konnten, seien insgesamt Handwer-
kerleistungen gegeben.
Der BFH entschied sich letztendlich aber gegen eine Anerkennung als Handwerkerleis-
tung. Maßgebend für die Entscheidung war insbesondere die Tatsache, dass ein Statiker
nicht handwerklich tätig wird. Dafür ist es auch unerheblich, dass seine Leistung in
direktem Zusammenhang mit einer Handwerkerleistung steht. Beides ist getrennt von-
einander zu beurteilen, gänzlich unabhängig von den Arbeiten zueinander. Anders wäre
es, wenn der Handwerksbetrieb das Dach auf seine Funktionsfähigkeit überprüft hätte.
Hierbei handelt es sich um anerkannte Handwerkerleistungen, die steuermindernd an-
gesetzt hätten werden können.
Quelle: Das Wichtigste 09.2022 (Mandantenrundschreiben)
Ihr Steuerberater von Brocken & Partner mbB (Jever - Schortens - Friesland - Ostfriesland)