Der BFH hat entschieden, dass eine Betriebsveranstaltung auch dann vorliegen kann, wenn sie nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offen steht.
Bei dem vorliegenden Fall wurde nur die Führungsorganisation eingeladen. Das zuständige Finanzamt lehnte bei einer Lohnsteuerprüfung die Pauschalbesteuerung ab, da nicht alle Mitarbeiter eingeladen waren.
Aber der BFH gab dem Kläger recht und verwies auf den Wortlaut im Gesetz.
Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erheben, wenn er Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen zahlt ( das ist der Fall, wenn die Kosten pro Mitarbeiter bei einer Veranstaltung 110 € Brutto übersteigen).
Quelle: BFH Urteil v. 27.03.2024, VI R 5/22, veröffentlicht am 10.05.2024
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