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Aktuelle Allgemein

Offenlegungsfrist für Jahresabschlüsse 2023

Das Bundesamt für Justiz (BMJ) wird für die verspätete Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2023 vor dem 1.4.2025 keine Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten.

Quelle: NWB Online-Nachricht, Montag, 16.12.2024

Ihr Steuerberater von Brocken & Partner mbB (Jever – Schortens – Friesland – Ostfriesland)