08
Jan
Alten- und Pflegeheimunterbringung
Alten-und Pflegeheimunterbringung von Ehegatten
: Kürzung um Haushaltsersparnis für beide Ehegatten.
Sind beide Ehegatten krankheitsbedingt in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht, ist für jeden der Ehegatten eine Haushaltsersparnis anzusetzen, wenn daneben kein weiterer Haushalt geführt wird.Denn die Eheleute sind beide durch die Aufgabe des gemeinsamen Haushalts um dessen Fixkosten, wie Miete oder Zinsaufwendungen, Grundgebühr für Strom, Wasser etc. sowie Reinigungsaufwand und Verpflegungskosten entlastet. Zudem ist der Ansatz einer Haushaltsersparnis, in Höhe der ersparten Verpflegungs- und Unterbringungskosten für jeden Ehegatten, zur Vermeidung einer Doppelbegünstigung angebracht.
Quelle: BFH vom 4. Oktober 2017 VI R 22/16Ihr Steuerberater von Brocken & Partner mbB(Jever - Schortens - Friesland - Ostfriesland - Wilhelmshaven)