Anhebung der umsatzsteuerlichen Grenze für Kleinunternehmer
Unternehmen, deren gesamter Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hatte (Anhebung ab 01.01.2020 auf 22.000 Euro) und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird, können sich auf Antrag vom Finanzamt von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen. Bei Gründung muss der voraussichtliche Gesamtumsatz realistisch geschätzt werden. Diese Kleinunternehmer stellen Ihren Kunden Rechnungen ohne Umsatzsteuer aus. Sie sind damit aber auch nicht vorsteuerberechtigt. Verzichtet der Unternehmer auf die Umsatzsteuerbefreiung, so ist er daran mindestens für fünf Kalenderjahre gebunden.
Quelle: Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz; im Bürokratieentlastungsgesetz III erfolgt die Anhebung
Ihr Steuerberater von Brocken & Partner mbB (Jever - Schortens - Friesland - Ostfriesland)