03
Jul
Aufbewahrungs-pflichten
Der Gesetzesgeber fordert, dass jeder Kaufmann seine Bücher (unter anderem Inventare und Handelsbriefe) aufzubewahren hat. Im Zeitalter der Digitalisierung können diese elektronisch auf einem Datenträger unter Beachtung von §257 HGB aufbewahrt werden.
Die Jahresabschlüsse sind in Papierform aufzubewahren, da dies den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Handelsbriefe sind 6 Jahre lang aufzubewahren, Jahresabschlüsse und die dazugehörigen Unterlagen sind 10 Jahre lang aufzubewahren.
Quelle: §257 HGB
Ihr Steuerberater von Brocken & Partner mbB (Jever – Schortens – Friesland – Ostfriesland)