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Sep
Aufwendungen
Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat für eine im Rahmen der doppelten Haushaltsführung genutzten Wohnung, sind nicht durch die Deckelung der Aufwendungen von monatlich 1.000,00 € begrenzt und können somit als Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Das BFH entschied, dass diese Nutzung der Einrichtungsgegenstände nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solche, gleichzusetzen ist.
Quelle: BFH Pressemitteilung Nr. 35/19 vom 06.06.19 zum Urt. VI R 18/17 vom 04.04.19 Lexinform aktuell 2019 – Heft 24 vom 14.06.19
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