03
Apr
Aufwendungen für Kleidungsstücke und Accessoires
Das niedersächsische Finanzgericht hat nochmals entschieden, dass bei gewöhnlicher Kleidung eine Trennung zwischen privater und betrieblicher Sphäre nicht möglich sei.
Geklagt hatte eine Influencerin, die auf verschiedenen Social-Media-Kanälen einen Mode und Lifestyleblog betreibt. Sie begehrte, die Aufwendungen für teure Kleidungsstücke und Accessoires als Betriebsausgaben bei Ihrer gewerblichen Tätigkeit zu berücksichtigen.
Das Finanzgericht hat nun die Klage als unbegründet abgewiesen.
Quelle: Niedersächsisches FG, Urteil v. 13.11.23, 3K 11195/21
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