Im Wege der Umsetzung der zweiten Stufe des europäischen MwSt-Digitalpaketes wird das bereits bestehende besondere umsatzsteuerliche Verfahren(Mini-One-Stop-Shop bzw. MOSS) Verfahren ab 01.07.2021 auf weitere innergemeinschaftliche Lieferungen und sonstige Leistungen ausgeweitet.
Bisher schon können deutsche Unternehmer, die Telekommunikationsleistungen, Rundfunk und Fernsehdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen in der EU erbringen (B2C) und dabei die Jahresentgeltgrenze von 10.000,00 € überschreiten, das besondere MOSS Verfahren anwenden. Grundsätzlich wären diese Umsätze im jeweiligen EU Ausland anzumelden. Alternativ besteht jedoch die Möglichkeit, diese Umsätze in Deutschland beim Bundeszentralamt für Steuern im Wege des MOSS Verfahrens anzuzeigen.
Dieses alternative Verfahren ist ab 01.07.2021 unter anderem auch bei innergemeinschaftlichen Fernverkäufen anwendbar. Unternehmer die Lieferungen an Privatpersonen und Kleinunternehmer in der EU tätigen und die jetzt einheitliche Lieferschwelle von 10.000,00 € überschreiten, müssen sich nicht in dem jeweiligen EU Ausland registrieren lassen, sondern können die entsprechenden Umsatzsteuern gegenüber dem Bundeszentralamt mittels des OSS Verfahrens anzeigen.
Quelle: Jörg Ramp, NWB Nr. 19 und Nr. 20
Ihr Steuerberater von Brocken & Partner mbB (Jever - Schortens - Friesland - Ostfriesland)