BFH ändert Rechtsprechung zur Bruchteilsgemeinschaft: Gemeinschaft keine Unternehmerin i. S. des UStG
Mit Urteil v. 22.11.2018 - V R 65/17 NWB QAAAH-06916 hat der BFH nun entschieden, dass eine Bruchteilsgemeinschaft i. S. der §§ 741 ff. BGB mangels zivilrechtlicher Rechtsfähigkeit aus umsatzsteuerlicher Sicht keine Unternehmerin sein kann. Vielmehr liegen nach Auffassung des BFH zivil- und umsatzsteuerrechtlich durch die Gemeinschafter als jeweiliger Unternehmer anteilig erbrachte Leistungen vor. Dabei wirkt sich diese Betrachtung auch auf den Vorsteuerabzug aus, weil nicht die Gemeinschaft selbst, sondern lediglich der einzelne Gemeinschafter als Leistungsempfänger vorsteuerabzugsberechtigt sein kann.
Diesem Urteil des BFH lag vereinfacht folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger hatte zusammen mit weiteren natürlichen Personen (nachfolgend „Erfinder“) u. a. Systeme zur endoskopischen Gewebecharakterisierung mitentwickelt und als Patente angemeldet. Über die Vermarktung dieser Erfindungen haben die einzelnen natürlichen Personen Lizenzverträge mit einer KG abgeschlossen, welche in Abhängigkeit von den Umsätzen die Lizenzgebühr unter Anwendung des Regelsteuersatzes abrechnete. Die KG erstellte als Leistungsempfängerin jährliche Gutschriften, die an den einzelnen Erfinder adressiert waren.
Der Kläger (einer der „Erfinder“) erklärte die Umsätze zunächst als Einzelunternehmer und wandte den ermäßigten Steuersatz an. Nach einer Außenprüfung bei der KG änderte das Finanzamt die teilweise noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Umsatzsteuerfestsetzungen unter Anwendung des Regelsteuersatzes. Gegen diese Änderung legte der Kläger Einspruch ein und legte dafür erstmals Lizenzverträge vor, aus denen hervorging, dass es sich um die Überlassung von Patenten handelte.
BFH, Urteil v. 22.11.2018 - V R 65/17
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