Erneut versuchen Betrüger per E-Mail (mehr …)
Aktuelle Allgemein
Immer wieder kommt es zu unterschiedlichen Auffassungen zwischen (mehr …)
Mandanten-Webinar "Corona (mehr …)
Informationen aus dem Steuer-, Wirtschafts-, Arbeits- und
Sozialrecht Dezember 2014 |
||||
Zuhören können ist der halbe Erfolg. Samuel Taylor Coleridge; 1772 - 1834, englischer Dichter und Philosoph |
|||
Inhaltsverzeichnis |
Geplante Änderung bei Betriebsveranstaltungen | ||||
|
|||
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. | |||
Aufzeichnungspflichten für Arbeitnehmer ausgeweitet | ||||
|
|||
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. | |||
- der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird,
- die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt,
- der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 62 € durchschnittlich je Arbeitstag nicht überschreitet oder die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird und
- der durchschnittliche Stundenlohn 12 € nicht übersteigt.
Zeitgrenze für "kurzfristige Beschäftigung" ab 1.1.2015 geändert | ||||
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt (bis 31.12.2014) vor, wenn diese von vornherein auf nicht mehr als 2 Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Die Höhe des Verdienstes ist dabei unerheblich. Von dem 2-Monats-Zeitraum ist auszugehen, wenn die Tätigkeit an mindestens 5 Tagen in der Woche ausgeübt wird. Bei Beschäftigungen von regelmäßig weniger als 5 Tagen in der Woche ist auf den Zeitraum von 50 Arbeitstagen abzustellen. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, wenn zwar die maßgebliche Zeitdauer im Laufe eines Kalenderjahres nicht überschritten wird, jedoch die Beschäftigung im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses oder eines regelmäßig wiederkehrenden Arbeitsverhältnisses ausgeübt wird. Die kurzfristige Beschäftigung ist wie bisher sozialversicherungsfrei. Solche Beschäftigungen sind aber stets steuerpflichtig. Die Lohnsteuer kann nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder unter bestimmten Voraussetzungen pauschal mit 25 % (zzgl. Kirchensteuer und Soli-Zuschlag) erhoben werden. Das ist möglich, wenn Bitte beachten Sie: Die alten Grenzen sind noch zu berücksichtigen, wenn die kurzfristige Beschäftigung im Jahr 2014 beginnt und im Jahr 2015 endet. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
Sachbezüge: Aufmerksamkeiten durch den Arbeitgeber | ||||
Der Bundesrat hat am 10.10.2014 den Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015 (LStÄR 2015) zugestimmt. Die Verwaltungsvorschrift passt die Lohnsteuer-Richtlinien 2013 an die Entwicklung des Einkommensteuerrechts wegen der Rechtsänderungen aus den zwischenzeitlich ergangenen Gesetzen und Verwaltungsentscheidungen sowie der neueren Rechtsprechung an. Die wohl wichtigsten Änderungen der LStÄR 2015 betreffen die Behandlung von Sachbezügen. So bleiben ab 1.1.2015 Aufmerksamkeiten des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer bzw. deren Angehörigen - wie z. B. Blumen, eine CD oder ein Buch - aus Anlass eines persönlichen Ereignisses - z. B. wegen einer Hochzeit, eines Geburtstags oder der Geburt eines Kindes - bis zu einem Wert von 60 € (bis 31.12.2014 = 40 €) brutto steuerfrei. Gleiches gilt für Geschenke - z. B. Präsentkörbe - bei Betriebsveranstaltungen, Jubiläen etc. und sog. Arbeitsessen. Ein Arbeitsessen im Sinne der Steuerfreiheit liegt vor, wenn den Mitarbeitern anlässlich eines außerordentlichen Arbeitseinsatzes (z. B. während einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung) Speisen bis zu dieser Freigrenze unentgeltlich oder teilentgeltlich überlassen werden. Bitte beachten Sie! Reine Geldzuwendungen sind - auch innerhalb der 60-€-Grenze -nicht steuerfrei und auch nicht sozialversicherungsrechtlich beitragsfrei. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
Bundesfinanzhof hat doch Zweifel an der Verfassungskonformität der sog. | ||||
Die Einkommen- und Körperschaftsteuer soll die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Steuersubjekts abschöpfen. Ihre Bemessungsgrundlage ist deshalb das "Nettoeinkommen" nach Abzug der Erwerbsaufwendungen. Fallen die Aufwendungen nicht in demjenigen Kalenderjahr an, in dem die Einnahmen erzielt werden, oder übersteigen sie die Einnahmen, sodass ein Verlust erwirtschaftet wird, ermöglicht es das Gesetz, den Verlustausgleich auch über die zeitlichen Grenzen eines Veranlagungszeitraums hinweg vorzunehmen (sog. überperiodischer Verlustabzug). Seit 2004 ist dieser Verlustabzug begrenzt: 40 % der positiven Einkünfte oberhalb eines Schwellenbetrags von 1 Mio. € werden auch dann der Ertragsbesteuerung unterworfen, wenn bisher noch nicht ausgeglichene Verluste vorliegen (sog. Mindestbesteuerung). Damit wird die Wirkung des Verlustabzugs in die Zukunft verschoben. Bereits mit Urteil vom 22.8.2012 legte der Bundesfinanzhof (BFH) fest, dass die sog. Mindestbesteuerung "in ihrer Grundkonzeption" nicht verfassungswidrig ist. Das Gericht ist nun aber davon überzeugt, dass das nur für den "Normalfall" gilt, nicht jedoch dann, wenn der vom Gesetzgeber beabsichtigte, lediglich zeitliche Aufschub der Verlustverrechnung in einen endgültigen Ausschluss der Verlustverrechnung hineinwächst und damit ein sog. Definitiveffekt eintritt. In dem entschiedenen Fall war eine Kapitalgesellschaft zwischenzeitlich insolvent geworden, sodass sich der nicht ausgeglichene Verlust steuerlich auch in der Folgezeit nicht mehr auswirken konnte. In dem dadurch bewirkten "Definitiveffekt der Mindestbesteuerung" sieht der BFH einen gleichheitswidrigen Eingriff in den Kernbereich des ertragsteuerrechtlichen Nettoprinzips. Darüber ob das zutrifft, wird nun das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden haben. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
Änderung bei der Künstlersozialabgabe ab 2015 | ||||
Viele Betriebe bezahlten in der Vergangenheit die Künstlersozialabgaben - aus Unwissenheit und/oder weil sie sich von dem Begriff haben täuschen lassen - nicht, obwohl sie dazu verpflichtet wären. Abgabepflichtig sind i. d. R. Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform, die typischerweise als Verwerter künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen tätig werden, wie z. B. Verlage, Presseagenturen usw. Aufgrund einer sog. "Generalklausel" kann jedoch jedes Unternehmen abgabepflichtig werden, wenn es "nicht nur gelegentlich" selbstständige künstlerische oder publizistische Leistungen für Zwecke seines Unternehmens in Anspruch nimmt und damit Einnahmen erzielen will. Nicht abgabepflichtig sind Zahlungen an juristische Personen, also z. B. an eine Kapitalgesellschaft. Problematisch ist dabei die Formulierung "nicht nur gelegentlich". Mit dem Gesetz zur Stabilisierung der Künstlersozialabgabe wurde der Begriff der "nicht nur gelegentlichen" Auftragserteilung durch eine sog. Bagatellgrenze von 450 € im Kalenderjahr konkretisiert. Gleichzeitig werden Arbeitgeber, die als abgabepflichtige Verwerter bei der Künstlersozialkasse erfasst sind, regelmäßig im Rahmen der turnusmäßig stattfindenden Arbeitgeberprüfungen auch im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe geprüft. Dasselbe gilt für Arbeitgeber mit mindestens 20 Beschäftigten. Bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten wird ein jährliches Prüfkontingent gebildet. Die Künstlersozialabgabe wird bei mindestens 40 % dieser Arbeitgeber mitgeprüft. Die Überwachung der Künstlersozialabgabe wurde - neben der Künstlersozialkasse (KSK) - den Trägern der Rentenversicherung übertragen, die nunmehr verpflichtet sind, bei den Arbeitgebern die rechtzeitige Entrichtung der Künstlersozialabgabe zu prüfen. Die Abgabepflicht wird dadurch sicherlich intensiver durchleuchtet. Der betroffene Unternehmer hat für das laufende Kalenderjahr monatliche Vorauszahlungen zu leisten. Zum 31.3. des Folgejahres sind die im abgelaufenen Jahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte auf dem hierfür vorgesehenen Formular an die KSK zu melden. Anhand dieser Meldung erfolgt dann eine Abrechnung für das Vorjahr. Das entsprechende Formular kann auf der Internetseite der KSK heruntergeladen oder auch online ausgefüllt werden. Der Beitragssatz für 2014 beträgt 5,2 % und bleibt auch für das Jahr 2015 stabil. Anmerkung: Da beispielsweise die Druckkosten einer Werbebroschüre bzw. eines Flyers nicht zu den abgabepflichtigen Leistungen gehören, sollten alle Positionen auf einer Rechnung gesondert aufgeführt und abgerechnet werden. Bitte beachten Sie! Die Rechtmäßigkeit der Künstlersozialabgabe wird grundsätzlich in Zweifel gezogen. Entsprechende Bescheide sollten ggf. offengehalten werden. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
- Für die zehntägige Pflegezeit, die Angehörige schon heute in akuten Fällen beanspruchen können, soll es ab 1.1.2015 eine Lohnersatzleistung geben. Als Pflegeunterstützungsgeld zahlt die gesetzliche Pflegeversicherung 67 % des wegfallenden Bruttoeinkommens.
- Wer von der Möglichkeit Gebrauch macht, 6 Monate ganz oder teilweise aus dem Beruf auszusteigen, um nahe Angehörige zu pflegen, soll künftig einen Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen erhalten.
- Einen Rechtsanspruch wird es künftig auch auf die 24-monatige Familienpflegezeit geben. Hier können pflegende Beschäftigte ihre Arbeitszeit bis auf eine Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden reduzieren. Den Einkommensausfall können sie durch ein zinsloses Darlehen abfedern, das beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Angelegenheiten zu beantragen ist. Der Rechtsanspruch auf Pflegezeit und Familienpflegezeit gilt jedoch nicht gegenüber Arbeitgebern mit 15 oder weniger Beschäftigten.
Mehr Flexibilität für pflegende Angehörige | ||||
Mit dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf sollen Menschen, die Beruf und Pflege von Angehörigen in Einklang bringen müssen, mehr zeitliche Flexibilität erhalten. Das Gesetz soll betroffene Familien entlasten. Die neuen gesetzlichen Regelungen ruhen auf drei Säulen: Die neuen Regelungen sollen auch für Eltern und Angehörige pflegebedürftiger Kinder gelten, die nicht zu Hause, sondern in einer außerhäuslichen Einrichtung betreut werden. Auch für die Begleitung schwerstkranker Angehöriger in der letzten Lebensphase ist in dem Gesetz vorgesehen, dass für maximal 3 Monate die Möglichkeit besteht, die Arbeitszeit ganz oder teilweise zu reduzieren. Das neue Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf soll nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt Anfang 2015 in Kraft treten. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
- Alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung werden um 4 % bzw. 2,67 % für die 2012 mit dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz eingeführten Leistungen erhöht.
- Unterstützungsleistungen wie die Kurzzeit-, Verhinderungs- und Tages- und Nachtpflege werden ausgebaut und besser miteinander kombiniert. Menschen in der Pflegestufe 0 (vor allem Demenzkranke) erhalten erstmals Anspruch auf Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege.
- Im Bereich sogenannter niedrigschwelliger Angebote werden neue zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen eingeführt, etwa für Hilfen im Haushalt oder Alltagsbegleiter und ehrenamtliche Helfer. Dafür erhalten künftig alle Pflegebedürftigen 104 € pro Monat. Demenzkranke erhalten 104 € beziehungsweise 208 € pro Monat.
- Der Zuschuss zu Umbaumaßnahmen steigt von bisher 2.557 € auf bis zu 4.000 € pro Maßnahme. In einer Pflege-WG können diese Maßnahmen mit bis zu 16.000 € bezuschusst werden. Für Pflegehilfsmittel des täglichen Verbrauchs steigen die Zuschüsse von 31 € auf 40 € pro Monat.
- Zur Finanzierung dieser Leistungen werden die Beiträge zur Pflegeversicherung in zwei Schritten steigen, und zwar ab 2015 um 0,3 % und voraussichtlich ab 2017 um weitere 0,2 % auf dann insgesamt 2,55 %.
Änderungen in der Pflegeversicherung ab 1.1.2015 | ||||
|
|
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. | |
- Bisher kann ein Elternteil höchstens 12 Monate Elterngeld bekommen. Nicht berücksichtigt wird, ob der Elterngeldanspruch durch eigenes Erwerbseinkommen gekürzt ist. Mit der Neuregelung des Elterngeld Plus können aus 12 Monaten nun 24 Monate werden. Wenn beide Eltern Teilzeit arbeiten, verbrauchen sie damit nur einen Elterngeldmonat anstatt bisher zwei Monate.
- Die bisherige Regelung der Partnermonate bleibt erhalten. Eltern haben gemeinsam Anspruch auf 2 zusätzliche Monate, wenn nicht nur ein Elternteil sein Erwerbseinkommen nach der Geburt reduziert.
- Einen besonderen Bonus erhalten künftig Eltern, die gleichzeitig ihre Arbeitszeit reduzieren, um mehr Zeit für die Familie zu haben: Arbeiten beide Elternteile für mindestens 4 aufeinanderfolgende Monate zwischen 25 und 30 Stunden, erhält jeder für 4 zusätzliche Monate Elterngeld Plus.
- Für alleinerziehende Elternteile ist gewährleistet, dass sie die Erweiterung der Elterngeldregelungen in gleichem Maße nutzen können wie Paare.
- Die Möglichkeit, Elternzeit auf einen Zeitraum zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag eines Kindes zu übertragen, wird von bisher 12 auf bis zu 24 Monate ausgeweitet. Für Eltern wird es damit leichter, sich beispielsweise zur Einschulung mehr Zeit für ihr Kind zu nehmen.
- Für Eltern von Zwillingen oder Mehrlingen wird klargestellt, dass pro Geburt nur ein Anspruch auf Elterngeld besteht. Da diese Eltern nach der Geburt natürlich einen deutlich höheren Aufwand haben, erhalten sie für jedes Mehrlingsgeschwisterkind einen Zuschlag von 300 €.
Änderungen beim Elterngeld - das Elterngeld Plus | ||||
Der Bundestag hat am 7.11.2014 die Neuregelungen zum Elterngeld und zur Elternzeit verabschiedet. Mit den Neuregelungen soll die Vereinbarkeit von Familie und Beruf weiter gestärkt werden. Wer durch ein eigenes Teilzeiteinkommen seinen monatlichen Elterngeldanspruch reduziert, kann diesen Betrag zum Ausgleich für doppelt so viele Monate beziehen. Das Gesetz tritt zum 1.7.2015 in Kraft. Hier die wichtigsten Änderungen: |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
Verjährungsbeginn für Rückforderungsansprüche von Darlehensbearbeitungsentgelten | ||||
Die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verbraucherkreditverträge ist unwirksam. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 28.10.2014 in zwei Entscheidungen erstmals über die Frage des Verjährungsbeginns für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern bei unwirksam formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten befunden. Danach begann die dreijährige Verjährungsfrist für früher entstandene Rückforderungsansprüche erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen, weil Darlehensnehmern die Erhebung einer entsprechenden Rückforderungsklage nicht vor dem Jahre 2011 zumutbar war. Bitte beachten Sie: In der Praxis bedeutet diese Entscheidung, dass Verbraucher als Darlehensnehmer die von ihnen gezahlten Bearbeitungsgebühren - soweit diese formularmäßig vereinbart waren - dann von der jeweiligen Bank zurückfordern können, wenn die Bearbeitungsgebühr nach Oktober 2004 gezahlt wurde. Zusätzlich schuldet die Bank Zinsen in Höhe von 5-%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Frist zur Geltendmachung der Rückforderung endet allerdings am 31.12.2014, für Zahlungen vor dem 1.1.2005 sogar taggenau nach Ablauf von 10 Jahren. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
Operation nur durch den Chefarzt muss hinreichend deutlich sein | ||||
Will ein Patient nur durch einen Chefarzt und nicht durch seinen Vertreter operiert werden, muss er dies durch eine Erklärung z. B. im Rahmen eines Wahlleistungsvertrages oder im Rahmen seiner Einwilligung zur Operation hinreichend deutlich machen. Fehlt eine solche Patientenerklärung und benennt der Vertrag zudem einen ärztlichen Vertreter, willigt der Patient auch in eine vom Vertreter ausgeführte Operation ein, entschieden die Richter des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) am 2.9.2014. In dem entschiedenen Fall litt der Patient seit längerer Zeit unter einer andauernden Behinderung der Nasenatmung und häufigen Entzündungen der Nasennebenhöhlen. Zur Durchführung einer Operation vereinbarte er eine Chefarztbehandlung, wurde aber von einem anderen Arzt als Vertreter des Chefarztes komplikationslos operiert. Eine nach der Operation aufgetretene Nachblutung konnte mit Tamponaden gestoppt werden. Der Patient verlangte vom Krankenhaus, vom Chefarzt und dem operierenden Arzt Schadensersatz, u. a. ein Schmerzensgeld von 75.000 € mit der Begründung, die Operation sei nicht indiziert gewesen, ohne ausreichende Aufklärung, insbesondere ohne seine Zustimmung vom operierenden Arzt, und zudem fehlerhaft durchgeführt worden. Die Schadensersatzklage blieb jedoch erfolglos. Nach der Anhörung eines medizinischen Sachverständigen konnte das OLG keine fehlerhafte Behandlung und auch keine Aufklärungspflichtverletzung feststellen. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
Instandhaltungs- und Schadensersatzpflichten der Wohnungseigentümer | ||||
Auch ein einzelner Wohnungseigentümer kann die Sanierung des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, sofern diese zwingend erforderlich ist und sofort erfolgen muss. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 17.10.2014. Unter dieser Voraussetzung ist auch für die Berücksichtigung finanzieller Schwierigkeiten (oder des Alters) einzelner Wohnungseigentümer kein Raum. Verzögern die übrigen Wohnungseigentümer schuldhaft die Beschlussfassung über eine solche Maßnahme, können sie sich schadensersatzpflichtig machen. In dem zugrunde liegenden Fall aus der Praxis bestand die Wohnungseigentümergemeinschaft zunächst aus 2 Einheiten im Erd- und Dachgeschoss eines Hauses. Der Keller wurde nachträglich ausgebaut und so entstand seit einer Teilungserklärung aus dem Jahre 1996 eine dritte Sondereigentumseinheit. Sämtliche Wohneinheiten wurden später veräußert. Der neue Eigentümer der Kellerwohnung kaufte diese im Jahr 2002 unter Ausschluss der Sachmängelhaftung zu einem Kaufpreis von 85.000 €. Die Wohnung weist seit dem Jahr 2008 einen Feuchtigkeitsschaden auf und ist inzwischen unbewohnbar. Ursache hierfür sind in erster Linie Planungsfehler bei dem Umbau der Keller- in Wohnräume und damit verbundene Baumängel, die das gemeinschaftliche Eigentum betreffen. Der Eigentümer verlangte die anteilige Aufbringung der Kosten für die Sanierung der Kellergeschosswohnung durch die Wohnungseigentümer und (zu diesem Zweck) der Bildung einer Sonderumlage von rund 54.500 € zuzustimmen sowie Zahlung von Schadensersatz aufgrund der verzögerten Renovierung der Kellergeschosswohnung. Die BGH-Richter entschieden, dass der Eigentümer der Kellerwohnung sowohl die Zustimmung zu der anteiligen Kostentragung als auch zur Bildung der Sonderumlage verlangen kann. Jeder Wohnungseigentümer kann die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums beanspruchen. Allerdings haben die Wohnungseigentümer insoweit einen Gestaltungsspielraum; sie müssen das Gebot der Wirtschaftlichkeit beachten und im Grundsatz auf die Leistungsfähigkeit der Wohnungseigentümer Rücksicht nehmen. Deshalb sind sie berechtigt, Kosten und Nutzen einer Maßnahme gegeneinander abzuwägen und nicht zwingend erforderliche Maßnahmen ggf. zurückzustellen. Anders liegt es aber dann, wenn - wie hier - die sofortige Instandsetzung zwingend erforderlich ist. Anmerkung: Eine Ersatzpflicht der Wohnungseigentümer kommt für solche Schäden an dem Sondereigentum in Betracht, die dadurch entstehen, dass die gebotene Beschlussfassung über die Vornahme zwingend erforderlicher Maßnahmen unterbleibt. Eine Haftung kann die Wohnungseigentümer treffen, die schuldhaft entweder untätig geblieben sind oder gegen die erforderliche Maßnahme gestimmt bzw. sich enthalten haben. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
"Ein für alle Male abgefunden" kann Erbverzicht sein | ||||
Erklärt ein Abkömmling nach dem Tode seines Vaters in einem notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag mit seiner Mutter, er sei mit der Zahlung eines bestimmten Betrages "vom elterlichen Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen ein für alle Male abgefunden", kann das als Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht nach dem Tode der Mutter auszulegen sein. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
- Umsatzsteuer (mtl.)
Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.)
Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag: 10.12.2014 - Sozialversicherungsbeiträge: 23.12.2014
Fälligkeitstermine - Dezember 2014 | ||||
|
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
- Verzugszinssatz ab 1.1.2002: (§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
Basiszinssatz + 8-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
Basiszinssatz + 9-%-Punkte
- Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
seit 01.07.2014 = - 0,73 %
01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
01.01.2013 - 30.06.2013 = - 0,13 %
Basiszins / Verzugszins | ||||
http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/ Zinssaetze/basiszinssatz.html Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden! |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
Verbraucherpreisindex | ||||
Hinweis: Der Verbraucherpreisindex wird in fünfjährigem Abstand einer turnusmäßigen Überarbeitung unterzogen. Ab Januar 2013 erfolgt die Umstellung von der bisherigen Basis 2005 auf das Basisjahr 2010. Damit verbunden ist die Neuberechnung der Ergebnisse ab Januar 2010. Verbraucherpreisindex (2010 = 100)
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Informationen aus dem Steuer-, Wirtschafts-, Arbeits- und
Sozialrecht November 2014 |
||||
Alle Fehler, die man hat, sind verzeihlicher als die Mittel, welche man anwendet, um sie zu verbergen. François VI. de La Rochefoucauld; 1613 - 1680, französischer Moralist, Aphoristiker |
|||
Inhaltsverzeichnis |
- Verjährung: Der Gesetzentwurf verlängert die Verjährungsfrist
in allen Fällen der Steuerhinterziehung auf 10 Jahre. Das heißt,
dass Steuerhinterzieher künftig für die vergangenen 10 Jahre "reinen
Tisch" machen und die hinterzogenen Steuern für diese Jahre nachzahlen
müssen, um eine strafrechtliche Verfolgung zu vermeiden. Der Kabinettsentwurf
sieht - entgegen den ursprünglichen Plänen - aber keine Verlängerung
der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung bei "einfacher"
Steuerhinterziehung mehr vor. Die Rede ist weiterhin von 5 Jahren. Hier stand
zunächst, dass die Verjährung verlängert werden solle; es bleibt
der Gesetzesbeschluss abzuwarten.
- Erweiterung der Sperrgründe: Durch das Ersetzen des bisherigen
Begriffs des "Täters" durch den Begriff des "an der Tat
Beteiligten" erstreckt sich zukünftig die Sperrwirkung auch auf
Anstifter und Gehilfen. Wenn z. B. einem Täter einer Steuerhinterziehung
die Prüfungsanordnung für eine steuerliche Außenprüfung
bekannt gegeben worden ist, kann zukünftig der Anstifter zu der Steuerhinterziehung
nicht mehr eine Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung abgeben.
- Umsatzsteuer- und Lohnsteuer-Nachschau: Vorgesehen ist, dass eine
strafbefreiende Selbstanzeige in der Zeit nicht möglich ist, in der ein
Amtsträger der Finanzbehörde zur Umsatzsteuer-Nachschau, Lohnsteuer-Nachschau
oder einer Nachschau nach anderen steuerrechtlichen Vorschriften erschienen
ist.
- Absenkung der Betragsgrenze auf 25.000 €: Die Grenze, bis zu
der Steuerhinterziehung ohne Zuschlag bei einer Selbstanzeige straffrei bleibt,
sinkt nach derzeitigen Plänen von 50.000 € auf 25.000 € pro
Steuer und Veranlagungszeitraum.
- Zahlung eines Zuschlages: Von einer Strafverfolgung wird dann abgesehen, wenn die Betroffenen innerhalb einer ihnen bestimmten angemessenen Frist die hinterzogenen Steuern bezahlen. Gleichzeitig müssen die Hinterziehungszinsen entrichtet und ein Geldbetrag in Höhe von 10 % der hinterzogenen Steuer bezahlt werden, wenn der Hinterziehungsbetrag 100.000 € nicht übersteigt. Ab einen Betrag von 100.000 € werden 15 % und ab 1 Mio. € 20 % fällig. Bisher galt ein Zuschlag von 5 % ab einen Hinterziehungsbetrag von 50.000 €. Die Wiederaufnahme der Strafverfolgung ist jedoch dann zulässig, wenn die Finanzbehörde erkennt, dass die Angaben im Rahmen einer Selbstanzeige unvollständig oder unrichtig waren.
Regeln für Selbstanzeigen werden ab 1.1.2015 verschärft | ||||
Nach dem Willen des Gesetzgebers soll Steuerhinterziehung ab 1.1.2015 noch
konsequenter bekämpft werden. Dafür ist eine Verschärfung der
strafbefreienden Selbstanzeige vorgesehen. Mit dem Gesetzentwurf sollen u. a.
folgende steuerliche Regelungen neu definiert werden:
Anmerkung: Die Bundesregierung macht Ernst bei der Verfolgung von Steuerhinterziehung. Hier besteht erheblicher Handlungsbedarf. Betroffene Steuerpflichtige sollten sich schnellstens beraten lassen, um nicht den geplanten neuen schärferen Regeln zu unterfallen. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
- Erweiterung der Mitteilungspflichten der Finanzbehörden zur Bekämpfung der Geldwäsche.
- Arbeitgeber sollen ihre Arbeitnehmer, die z. B. pflegebedürftige Angehörige
betreuen, mit steuerfreien Serviceleistungen bis zu 100% € im Jahr
unterstützen können. Die Steuerfreiheit soll dabei auch Dienstleistungen,
die von Fremdfirmen angeboten und durch den Arbeitgeber beauftragt werden,
umfassen.
- Nach Gesetzeslage bis 31.12.2014 sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen
für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium,
wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden, bis
zu 6.000 € im Kalenderjahr als Sonderausgaben abziehbar. Die Aufwendungen
für eine zweite Ausbildung (auch Studium als Zweitausbildung) sind dagegen
grundsätzlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar, wenn
ein Veranlassungszusammenhang zur späteren Einkünfteerzielung besteht.
Ab 2015 muss eine Berufsausbildung zum einen für eine gewisse Dauer -
mindestens 18 Monate - angelegt sein. Weiterhin muss sie abgeschlossen sein,
damit sie als erstmalige Berufsausbildung anerkannt werden kann. Ein Abschluss
kann dabei durch Abschlussprüfung oder mittels planmäßiger
Beendigung erfolgen.
- Der Gesetzentwurf sieht vor, das Abzugsvolumen für Beiträge zugunsten
einer Basisversorgung im Alter (gesetzliche Rentenversicherung, Knappschaft,
berufsständische Versorgung, landwirtschaftliche Alterskasse, private
Basisrente) von 20.000 € auf 24.000 € anzuheben.
- Zuwendungen des Arbeitgebers zu Betriebsveranstaltungen sollen ab
2015 steuerfrei bleiben, wenn die Aufwendungen je teilnehmenden Arbeitnehmer
und Veranstaltung 150 € (bis 31.12.2014 = 110 €) nicht übersteigen.
Das gilt für bis zu 2 Betriebsveranstaltungen jährlich. Die Zuwendungen
sind mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden
Aufwendungen des Arbeitgebers anzusetzen.
- Um eine kurzfristige Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei unvermittelt auftretenden Betrugsfällen von erheblichem Gewicht einführen zu können und dadurch Steuerausfälle zu verhindern, soll für das Bundesfinanzministerium eine Ermächtigung vorgesehen werden, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vermeidung von erheblichen Steuerhinterziehungen den Umfang der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (zunächst) zeitlich beschränkt zu erweitern.
Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2015 | ||||
Mit dem "Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der
Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" sollen
insbesondere die betroffenen Regelungen der Abgabenordnung rechtzeitig an die
Verordnung zur Festlegung des Zollkodex der Union angepasst werden. Daneben
dient das auch als Jahressteuergesetz 2015 bezeichnete Gesetz der Anpassung
des Steuerrechts an Recht und Rechtsprechung der EU und der Umsetzung von Rechtsanpassungen
in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts. Weitere Maßnahmen
greifen zudem Empfehlungen des Bundesrechnungshofes auf. Aus dem Gesetzentwurf
sind insbesondere folgende Regelungen hervorzuheben:
Diese Vorabinformation werden wir für Sie selbstverständlich bei Vorliegen konkreter Beschlüsse in einer der nächsten Ausgaben überarbeiten und zu den einzelnen Punkten, die das Gesetzgebungsverfahren passieren, im Detail berichten. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
Reverse-Charge-Verfahren: Hier Klarstellung bei Bauträgern, Einbeziehung von bestimmten Metallen und Spielekonsolen | ||||
Klarstellung "Bauträger": Im Gesetz zur Anpassung des
nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung
weiterer steuerlicher Vorschriften wurde nunmehr eindeutig darauf abgestellt,
dass der Leistungsempfänger Steuerschuldner für eine an ihn erbrachte
Bauleistung ist, wenn er selbst nachhaltig Bauleistungen ausführt. Unter
diese Regelung fallen zwar auch sog. Bauträger, wenn diese mehr als 10
% ihres Weltumsatzes als eigene Bauleistungen erbringen. Die reinen Bauträger
- also Unternehmer, die Grundstücke veräußern, die sie vorher
bebaut haben, aber ansonsten keine oder nur ganz geringe Bauleistungen erbringen
- fallen nicht unter das Reverse-Charge-Verfahren (auch wenn dies vom Bundesrat
gefordert war). Einbeziehung bestimmter Metalle: Ab 1.10.2014 werden erstmals auch Edelmetalle und unedle Metalle sowie Selen und Cermets in das Reverse-Charge-Verfahren einbezogen. Dabei handelt es sich um Erscheinungs- und Verarbeitungsformen von Metallen wie Gold, Silber, Aluminium, Bronze, aber auch Roheisen, Blei und weitere unedle Metalle. Für diese Lieferungen wird durch die Neuregelung der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er Unternehmer ist. Klargestellt wird auch, dass bei Lieferungen von Schrott, Altmetallen und Abfall oder Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen oder Cermets, für die die Voraussetzungen der Differenzbesteuerung vorliegen und der Unternehmer diese Regelung auch anwendet, der Leistungsempfänger nicht Steuerschuldner wird. Einbeziehung von Tablet-Computern und Spielekonsolen: Mit Wirkung vom 1.10.2014 wird der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Lieferungen von Mobilfunkgeräten sowie von integrierten Schaltkreisen auf Lieferungen von Tablet-Computern und Spielekonsolen ergänzt. Voraussetzung ist, dass die Summe der für die Lieferung in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 € beträgt. Übergangsregelung: Mit Schreiben vom 26.9.2014 räumt das Bundesfinanzministerium eine Übergangsfrist ein. Danach wird es - bei Lieferungen von Tablet-Computern, Spielekonsolen, Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets, die nach dem 30.9.2014 und vor dem 1.1.2015 ausgeführt werden, - beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht beanstandet, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers ausgegangen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
"Mini-One-Stop-Shop" - Neuregelung der Umsatzsteuer auf elektronische Dienstleistungen ab 1.1.2015 | ||||
Kauft ein Kunde in Deutschland bei einem Händler im europäischen
Ausland beispielsweise ein E-Book, fällt künftig die Umsatzsteuer
in Deutschland an und nicht mehr im Heimatstaat des Anbieters. Denn innerhalb
der Europäischen Union unterliegen ab dem 1.1.2015 Telekommunikations-,
Rundfunk-, Fernseh- und auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an
private Kunden im Wohnsitzstaat des Kunden der Umsatzsteuer. Damit Unternehmen ihren Melde- und Erklärungspflichten nicht in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union einzeln nachkommen müssen, wird die Verfahrenserleichterung des "Mini-One-Stop-Shop" eingeführt. Deutsche Unternehmen können dafür seit dem 1.10.2014 beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Teilnahme an der Verfahrenserleichterung "Mini-One-Stop-Shop" für die Umsatzsteuer auf elektronische Dienstleistungen beantragen. Die Antragstellung ist im Online-Portal des BZSt unter https://www.elsteronline.de/bportal/bop/Oeffentlich.tax möglich. Registrierte Unternehmen können über das BZSt Online-Portal Umsatzsteuererklärungen übermitteln (Besteuerungszeitraum ist das Kalendervierteljahr) und berichtigen, ihre Registrierungsdaten ändern sowie sich vom Verfahren abmelden. Sie können damit die in den übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ausgeführten Umsätze, die unter die Neuregelung fallen, zentral beim BZSt erklären und die Steuer insgesamt entrichten. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
Ausgleichszahlungen zwischen ehemaligen Eheleuten zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs steuerfrei? | ||||
Fließen zwischen ehemaligen Eheleuten zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs
Ausgleichszahlungen, sind diese beim Empfänger steuerlich nicht zu erfassen.
Das hat das Hessische Finanzgericht am 8.7.2014 entschieden. Im entschiedenen Fall hatte eine Steuerpflichtige im Zuge des Scheidungsverfahrens mit ihrem ehemaligen Ehemann zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs eine notariell beurkundete und vom Familiengericht genehmigte Ausgleichsvereinbarung getroffen. Das Finanzamt unterwarf den durchgeführten finanziellen Ausgleich als sonstige Einkünfte in Form von wiederkehrenden Bezügen der Besteuerung. Das Hessische Finanzgericht entschied jedoch, dass die erhaltenen Ausgleichzahlungen keiner Einkunftsart zuzuordnen sind. Entschädigungen seien zu verneinen, weil die Steuerpflichtige durch den Verzicht auf den Versorgungsausgleich nicht auf zukünftige Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit verzichtet habe. Bei den Ausgleichszahlungen handele es sich auch nicht um den Ersatz für Renteneinkünfte, sondern vielmehr um Ersatzleistungen für Verluste oder Wertminderungen im nicht steuerverhafteten Privatvermögen. Solche Ersatzleistungen unterlägen aber nicht der Einkommensteuer. Anmerkung: Das Hessische Finanzgericht hat gegen das Urteil vom 8.7.2014 die Revision zugelassen (BFH-Az. X R 48/14). Es bleibt die Entscheidung des BFH abzuwarten. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
Jetzt Freibetrag für 2015 auf der elektronischen Lohnsteuerkarte beantragen | ||||
Ab Oktober 2014 kann beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt ein Antrag auf
Lohnsteuerermäßigung für das Jahr 2015 gestellt werden. Damit
die Freibeträge bereits ab Januar 2015 berücksichtigt werden, muss
der Antrag bis spätestens Januar 2015 gestellt werden. Auch wenn bereits im Vorjahr Freibeträge beantragt wurden und alles unverändert geblieben ist, ist ein erneuter Antrag erforderlich. Hierzu genügt jedoch der vereinfachte Antrag auf Lohnsteuerermäßigung. Ausnahme: Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung und Hinterbliebene, die bereits über das Jahr 2014 hinaus gewährt wurden, werden ohne neuen Antrag bis zum Ende der Gültigkeit des Behindertenausweises weiterhin berücksichtigt. Gleiches gilt auch in Fällen, in denen ein solcher Pauschbetrag auf den Ehegatten/den Lebenspartner oder die Eltern übertragen wurde. Durch die Berücksichtigung des Freibetrags zieht der Arbeitgeber weniger Lohnsteuer vom Arbeitslohn ab. So können z. B. Freibeträge als Berufspendler für tägliche Fahrtkosten (Entfernungspauschale) oder für im nächsten Jahr anfallende berufliche Fortbildungskosten eingetragen werden. Aber auch Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartner oder Kinderbetreuungskosten sowie ein Verlust aus der Vermietung einer Immobilie können zu Ermäßigungen führen. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
Künstlersozialabgabe - problematische Formulierung "nicht nur gelegentlich" | ||||
Zur Künstlersozialabgabe sind nicht nur die im Gesetz über die Sozialversicherung
der selbstständigen Künstler und Publizisten aufgeführten Berufsgruppen
verpflichtet, sondern auch Unternehmer, die für Zwecke ihres eigenen
Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei "nicht
nur gelegentlich" Aufträge an selbstständige Künstler oder
Publizisten erteilen. Ferner Unternehmer, die nicht nur gelegentlich Aufträge erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Nicht abgabepflichtig sind Zahlungen an juristische Personen, also an eine GmbH. Problematisch ist dabei die Formulierung "nicht nur gelegentlich" im Gesetz. In einem vom Landessozialgericht NRW (LSG) entschiedenen Fall beauftragte ein mittelständisches Unternehmen von 2002 bis 2005 eine Werbeagentur mit der Erstellung einer Webseite und einer Werbebroschüre. Zudem beauftragte es ein Fotostudio. Von diesem gefertigte Aufnahmen wurden u. a. von der Werbeagentur zur Gestaltung genutzt. Die Sozialkasse und auch das Landessozialgericht kamen zu den Entschluss, dass es sich hier um eine mehr als nur gelegentliche Auftragserteilung handelt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts stellt das "gelegentlich" auf die Häufigkeit ab und wird als synonym für "selten, ab und zu oder vereinzelt" gebraucht. Nicht nur gelegentlich ist demzufolge mehr als selten oder vereinzelt. Eine Werbekampagne ist zwar i. d. R. zeitlich begrenzt. Dennoch kann die Auftragserteilung für eine Kampagne ein Maß erreichen, das nicht mehr als nur gelegentlich gilt. Ein Auftragsvolumen von ca. 44.000 € im Prüfzeitraum - wie im o. g. Fall - ist nach Auffassung des LSG wirtschaftlich nicht mehr gänzlich unbeachtlich. Bitte beachten Sie! Mit dem Gesetz zur Stabilisierung der Künstlersozialabgabe wird der Begriff der "nicht nur gelegentlichen" Auftragserteilung durch eine sogenannte Bagatellgrenze von 450 € im Kalenderjahr konkretisiert. Gleichzeitig werden Arbeitgeber, die als abgabepflichtige Verwerter bei der Künstlersozialkasse erfasst sind, regelmäßig im Rahmen der turnusmäßig stattfindenden Arbeitgeberprüfungen auch im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe geprüft. Dasselbe gilt für Arbeitgeber mit mindestens 20 Beschäftigten. Bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten wird ein jährliches Prüfkontingent gebildet. Die Künstlersozialabgabe wird bei mindestens 40 % dieser Arbeitgeber mitgeprüft. Die Überwachung der Künstlersozialabgabe wurde - neben der Künstlersozialkasse (KSK) - den Trägern der Rentenversicherung übertragen, die nunmehr verpflichtet sind, bei den Arbeitgebern die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe zu prüfen. Der abgabepflichtige Unternehmer hat für das laufende Kalenderjahr monatliche Vorauszahlungen zu leisten. Zum 31.3. des Folgejahres sind die im abgelaufenen Jahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte auf dem hierfür vorgesehenen Formular an die KSK zu melden. Anhand dieser Meldung erfolgt dann eine Abrechnung für das Vorjahr. Das entsprechende Formular kann auf der Internet-Seite der KSK heruntergeladen oder auch online ausgefüllt werden. Der Beitragssatz für 2014 beträgt 5,2 % und bleibt auch für das Jahr 2015 stabil. Anmerkung: Da beispielsweise die Druckkosten einer Werbe-Broschüre bzw. eines Flyers nicht zu den abgabepflichtigen Leistungen gehören, sollten alle Positionen auf einer Rechnung gesondert aufgeführt und abgerechnet werden. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
- Mieten werden bei einer Wiedervermietung in Zukunft in den von den Ländern
ausgewiesenen Gebieten die ortsübliche Vergleichsmiete nur noch höchstens
um 10 % übersteigen dürfen.
- Künftig muss der den Makler bezahlen, der ihn auch beauftragt hat und
in dessen Interesse der Makler tätig geworden ist.
- Ausgenommen von der Mietpreisbremse werden Neubauten sowie die erste Vermietung
nach einer umfassenden Modernisierung.
- Die Länder erhalten - ab Inkrafttreten - für 5 Jahre die Möglichkeit, die Gebiete festzulegen, in denen die Mietpreisbremse gelten soll.
Kabinett beschließt Mietpreisbremse | ||||
Das Bundeskabinett hat am 1.10.2014 den Gesetzentwurf zur Dämpfung des
Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des
Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz
- MietNovG) beschlossen. Hier die wichtigsten Inhalte:
Die Regelungen zur Mietpreisbremse und zum Bestellerprinzip sollen in der ersten Jahreshälfte 2015 in Kraft treten. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
Angabe der Flugzeiten in einer Reisebestätigung | ||||
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände verlangte
von einer Reiseveranstalterin, es zu unterlassen, an Verbraucher Bestätigungen
über den Abschluss eines Reisevertrags zu übermitteln, ohne die voraussichtliche
Zeit des Abflugs und des Rückflugs anzugeben. Er wendet sich insbesondere
gegen die bloße Angabe eines Hin- und Rückflugdatums mit dem Zusatz
"Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt!". In dem vor dem Bundesgerichtshof (BGH) am 16.9.2014 ausgefochtenen Streitfall stellte dieser klar, dass in einem Reisevertrag vereinbart werden kann, dass die genauen Zeitpunkte für die Hin- und Rückreise, insbesondere die genauen Uhrzeiten, erst zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden. Wenn die Vertragsparteien beim Abschluss des Reisevertrags lediglich das Datum vereinbaren, den genauen Zeitpunkt aber weder durch Angabe einer festen Uhrzeit noch durch sonstige Vorgaben (z. B. "vormittags", "abends") festlegen, muss auch die Reisebestätigung keine darüber hinausgehenden Angaben enthalten. Die Angabe "Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt!" gibt in solchen Fällen den Inhalt des Reisevertrags zutreffend wieder und ist deshalb nicht zu beanstanden. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
Anspruch eines Arztes auf Löschung seiner Daten aus einem Ärztebewertungsportal | ||||
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit einem Fall zu befassen, bei dem
Internetnutzer auf einem Portal zur Arztsuche und Arztbewertung kostenfrei Informationen
über Ärzte und Träger anderer Heilberufe abrufen können,
die dem Portalbetreiber vorliegen. Zu den abrufbaren Daten zählen u. a.
Name, Fachrichtung, Praxisanschrift, Kontaktdaten und Sprechzeiten sowie Bewertungen
des Arztes durch Portalnutzer. Die Abgabe einer Bewertung erfordert eine vorherige
Registrierung. Hierzu hat der bewertungswillige Nutzer lediglich eine E-Mail-Adresse
anzugeben, die im Laufe des Registrierungsvorgangs verifiziert wird. Der klagende Arzt ist in dem genannten Portal mit seinem akademischen Grad, seinem Namen, seiner Fachrichtung und der Anschrift seiner Praxis verzeichnet. Nutzer haben ihn im Portal mehrfach bewertet. Gestützt auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verlangte er von dem Betreiber des Portals, es zu unterlassen, die ihn betreffenden Daten - also "Basisdaten" und Bewertungen - auf der genannten Internetseite zu veröffentlichen und sein Profil vollständig zu löschen. Die BGH-Richter entschieden jedoch, dass das Recht des Arztes auf informationelle Selbstbestimmung nicht das Recht des Portalbetreibers auf Kommunikationsfreiheit überwiegt. Missbrauchsgefahren ist der betroffene Arzt auch nicht schutzlos ausgeliefert, da er vom Betreiber des Portals die Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen sowie beleidigender oder sonst unzulässiger Bewertungen verlangen kann. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
Anmeldung der Änderung der GmbH-Geschäftsadresse zum Handelsregister - keine Vertretungsmacht eines Prokuristen | ||||
Gemäß dem GmbH-Gesetz hat der Geschäftsführer die Geschäftsanschrift
der GmbH zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Ändert sich
die Geschäftsanschrift, so kann er auch jemanden bevollmächtigen,
der diese Änderung im Handelsregister durchführen lässt. Entscheidend
ist, dass die Vertretungsmacht derartige Handlungen erfasst. Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7.8.2014 umfasst die Prokura nicht die Vertretungsmacht zur Anmeldung der Änderung der Geschäftsanschrift beim Handelsregister. In ihrer Begründung führten die Richter aus, dass der Umfang einer wirksam erteilten Prokura alle Arten gerichtlicher und außergerichtlicher Geschäfte und Rechtshandlungen beinhaltet, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Sie bezieht sich jedoch nicht auf Rechtshandlungen, die Grundlagengeschäfte darstellen, d. h. auf Geschäfte, die sich auf die rechtliche Grundlage des kaufmännischen Unternehmens beziehen. Sie ist eine Vertretungsmacht für Verkehrsgeschäfte und umfasst damit nicht das Organisationsrecht des Unternehmens. Folglich besteht keine Ausnahme von dem Grundsatz, dass es sich bei Anmeldungen des Prokuristen zum Handelsregister in der Regel um Grundlagengeschäfte handelt und mithin die Vertretungsmacht des Prokuristen hierfür nicht ausreicht. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers bei Glättebildung | ||||
Ein Hauseigentümer ist - unabhängig von der allgemeinen Räum-
und Streupflicht - verpflichtet, bei winterlichen Temperaturen Vorkehrungen
gegen das Ausrutschen von Fußgängern auf dem öffentlichen Gehweg
vor seinem Haus zu treffen, wenn er eine besondere Gefahrenlage (hier durch
die Ableitung seiner Dachentwässerung auf den Gehweg) geschaffen hat. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg v. 12.12.2013 ist es für die Begründung einer Verkehrssicherungspflicht wegen der Schaffung einer besonderen Gefahrenlage für den öffentlichen Verkehr unerheblich, inwieweit eine derartige Entwässerung in der Straße in dem betreffenden Stadtviertel früher üblich gewesen sein mag oder gar auch heute noch weit verbreitet ist. Jedermann, der in seinem Verantwortungsbereich eine zusätzliche Gefahrenlage - gleich welcher Art - für Dritte schafft oder andauern lässt, hat die allgemeine Rechtspflicht, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und für ihn zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
Fristlose Kündigung bei schwerwiegender Beleidigung eines Vorgesetzten | ||||
Einen die fristlose Kündigung rechtfertigenden Grund stellt u. a. eine
grobe Beleidigung des Vorgesetzten dar, die nach Form und Inhalt eine erhebliche
Ehrverletzung für den Betroffenen bedeutet. Zwar dürfen Arbeitnehmer
Kritik am Arbeitgeber, ihren Vorgesetzten und den betrieblichen Verhältnissen
üben und sich dabei auch überspitzt äußern. In grobem Maße
unsachliche Angriffe, die zur Untergrabung der Position eines Vorgesetzten führen
können, muss der Arbeitgeber aber nicht hinnehmen. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
Fehlende Karenzentschädigungszusage bei nachvertraglichem Wettbewerbsverbot | ||||
Wettbewerbsverbote, die entgegen den Regelungen im Handelsgesetzbuch (HGB) keine Karenzentschädigung vorsehen, sind nichtig. Enthält der schriftliche, dem Arbeitnehmer ausgehändigte Arbeitsvertrag neben einem Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigungszusage aber eine salvatorische Ersetzungsklausel, kann diese zu einem wirksamen nachvertraglichen Wettbewerbsverbot mit der Zusage einer Karenzentschädigung in gesetzlicher Höhe führen. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
- Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.11.2014
- Gewerbesteuer, Grundsteuer: 17.11.2014
- Sozialversicherungsbeiträge: 26.11.2014
Fälligkeitstermine - November 2014 | ||||
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
- Verzugszinssatz ab 1.1.2002: (§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
Basiszinssatz + 8-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
Basiszinssatz + 9-%-Punkte
- Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
seit 01.07.2014 = - 0,73 %
01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
01.01.2013 - 30.06.2013 = - 0,13 %
Basiszins / Verzugszins | ||||
http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/ Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden! |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
Informationen aus dem Steuer-, Wirtschafts-, Arbeits- und
Sozialrecht Oktober 2014 |
||||
Der Charakter ist ein Fels, an welchem gestrandete Schiffe landen und anstürmende
scheitern. Immanuel Kant; 1724 - 1804, deutscher Philosoph |
|||
Inhaltsverzeichnis |
Änderung bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen | ||||
Nach dem Umsatzsteuergesetz ist der Leistungsempfänger für Werklieferungen
und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung,
Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (Bauleistungen) - mit Ausnahme
von Planungs- und Überwachungsleistungen - Steuerschuldner der Umsatzsteuer.
Dabei muss er selbst Unternehmer sein und derartige Bauleistungen erbringen.
Hierzu gehören auch die Leistungen eines Bauträgers (Unternehmer,
der eigene Grundstücke zum Verkauf bebaut), soweit sie als Werklieferungen
erbracht worden sind. Nach Auffassung der Finanzverwaltung und aufgrund der Neuregelungen durch das sog. "Kroatiengesetz" ergibt sich daher für die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers Folgendes: Regelung bis 14.2.2014: Der Leistungsempfänger muss Bauleistungen nachhaltig erbringen. Das gilt dann, wenn der Unternehmer mindestens 10 % seines Weltumsatzes als Bauleistungen erbracht hat. Außerdem war es unbeachtlich, für welche Zwecke der Leistungsempfänger die bezogene Bauleistung konkret verwendete. Regelung ab 15.2.2014: Der Bundesfinanzhof entschied mit Urteil vom 22.8.2013, dass die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nur in Betracht kommt, wenn der er die an ihn erbrachte Leistung selbst für eine (steuerpflichtige) Bauleistung weiterverwendet. Da der Leistungsempfänger im Streitfall - ein Bauträger - die empfangene Bauleistung nicht selbst zur Erbringung einer Bauleistung verwendet hat, kam die Übertragung der Steuerschuldnerschaft nicht in Betracht. Grundsätzlich empfahl es sich hier deshalb, sich eine Freistellungsbescheinigung vom Leistungsempfänger und bei jeder Bauleistung die Versicherung von diesem einzuholen, dass die Leistung als Bauleistung weiterverwendet wird. Regelung ab 1.10.2014: In der Praxis ist es für den leistenden Unternehmer nicht immer erkennbar, ob ein Unternehmer, an den Bauleistungen erbracht werden, tatsächlich ein Unternehmer ist, der auch solche Leistungen erbringt. Noch weniger kann der leistende Unternehmer wissen, ob der Leistungsempfänger die bezogene Bauleistung selbst für eine steuerpflichtige Bauleistung verwendet. Die Folge: häufige und ungewollte Fehleinschätzungen und damit verbunden fehlerhafte Rechnungen und ggf. Risiken der Umsatzbesteuerung bzw. beim Vorsteuerabzug. Im Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurde nunmehr eindeutig darauf abgestellt, dass der Leistungsempfänger Steuerschuldner für eine an ihn erbrachte Bauleistung ist, wenn er selbst nachhaltig Bauleistungen ausführt oder nachhaltig eigene Grundstücke veräußert, die er vorher bebaut hat. Ein Unternehmer soll dann nachhaltig Bauleistungen oder Bauträgerleistungen erbringen, wenn er zumindest 10 % seines Weltumsatzes als Bauleistungen oder Bauträgerleistungen erbringt. Um dem leistenden Unternehmer den Nachweis zu erleichtern, dass sein Leistungsempfänger nachhaltig tätig wird, sieht das Gesetz vor, dass die zuständige Finanzbehörde dem Leistungsempfänger eine auf 3 Jahre befristete "besondere" - von der Freistellungsbescheinigung nach § 48 b EStG unabhängige - Bescheinigung (USt 1 TG) ausstellt, aus der sich die nachhaltige Tätigkeit des Unternehmers ergibt. Bei Verwendung der Bescheinigung geht die Steuerschuldnerschaft auch dann über, wenn die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Gleichzeitig wird gesetzlich klargestellt, dass der Leistungsempfänger auch dann Steuerschuldner ist, wenn er die an ihn im Einzelfall erbrachte Dienstleistung nicht zur Ausführung einer Bauleistung verwendet. Anmerkung: Jedem Bauleistenden wird hiermit empfohlen sich eine erforderliche Bescheinigung (Vordruckmuster USt 1 TG) vom Finanzamt zu besorgen. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
Einführung des Mindestlohns ab 1.1.2015 - Handlungsbedarf bei Minijobs | ||||
Zum 1.1.2015 gilt der Mindestlohn von 8,50 € auch für Minijobs und
in Privathaushalten - nach einer Einführungsphase mit Ausnahmen - für
alle in Deutschland tätigen Beschäftigten. Ausnahmen: In der Einführungsphase bis zum 31.12.2017 sind tarifliche Abweichungen auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlaubt. Ausgenommen vom Mindestlohn sind z. B. Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss, Zeitungszusteller (mit einer Übergangsregelung) und Praktikanten, die sog. Pflichtpraktika ausüben. Auch bei freiwilligen Praktika - sog. Orientierungspraktika - die nicht länger als 3 Monate dauern, besteht kein Anspruch auf den Mindestlohn. Eine echte ehrenamtliche Tätigkeit stellt keine Arbeit im Sinne dieses Gesetzes dar. Entsprechend steht Personen, die ein Ehrenamt innehaben, kein Mindestlohn zu. Bei Auszubildenden wird die Entlohnung weiter nach dem Berufsbildungsgesetz geregelt. Um Langzeitarbeitslosen den Einstieg in den Arbeitsmarkt zu erleichtern, kann bei ihnen lediglich in den ersten 6 Monaten vom Mindestlohn abgewichen werden. Minijobber: Sofern ein Unternehmen Minijobber beschäftigt, sollte es noch 2014 rechtzeitig prüfen, ob durch das Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie geregelten Mindestlohn die jährliche Entgeltgrenze von 5.400 € (450 € x 12) bei beschäftigten Minijobbern überschritten wird. Dann würde kein beitragsfreier Minijob mehr vorliegen. Hierbei sind auch Einmalzahlungen zu berücksichtigen. Beispiel: Das Unternehmen beschäftigt 2014 für 50 Stunden im Monat einen Minijobber zu einem Stundenlohn von 8 €. Eine vertraglich vorgesehene Einmalzahlung beträgt 400 €. Während 2014 die jährliche Geringfügigkeitsgrenze mit einem Jahresentgelt von 5.200 € noch unterschritten wird, hat der Mindestlohn 2015 zur Folge, dass diese Grenze um 100 € überschritten wird, denn das Jahresentgelt liegt dann bei 5.500 €. Somit ist das Arbeitsverhältnis sozialversicherungspflichtig. Ratsam ist es also bereits 2014 bei betroffenen Verträgen die Weichen zu stellen, um eine Versicherungspflicht der Tätigkeiten zu vermeiden. Dies lässt sich beispielsweise durch eine entsprechende Reduzierung der vertraglichen Arbeitsstunden oder durch die Kappung von Einmalzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld/Sonderzahlung) erreichen. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
Steuerlich unangemessener Fahrzeugaufwand eines Freiberuflers | ||||
Das Einkommensteuergesetz legt keine betragsmäßige Obergrenze für
Pkw-Anschaffungskosten fest. Hohe Pkw-Anschaffungskosten werden jedoch von den
Finanzämtern regelmäßig mit Argwohn betrachtet und teilweise
als nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung qualifiziert. Ob und in welcher Höhe betrieblich veranlasste Aufwendungen angemessen oder unangemessen sind, kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nur nach dem Verhältnis des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. Die Bedeutung des Repräsentationsaufwandes für den Geschäftserfolg wird regelmäßig als Hauptargument für die Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen angegeben. Mit Urteil vom 29.4.2014 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Kosten für betriebliche Fahrten mit einem Kraftfahrzeug selbst dann - dem Grunde nach - betrieblich veranlasst sind, wenn die Aufwendungen für die Anschaffung unangemessen sind. Die Grenzen für den Abzug unangemessener Aufwendungen gelten auch für die Beschaffung "ausschließlich betrieblich" genutzter Pkw. Ob die Aufwendungen für das Fahrzeug angemessen oder unangemessen sind, bestimmt sich auch danach, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen - ungeachtet seiner Freiheit, den Umfang seiner Erwerbsaufwendungen selbst bestimmen zu dürfen - ebenfalls auf sich genommen hätte. Kfz-Aufwendungen sind nach Auffassung des BFH wegen des absolut geringen betrieblichen Nutzungsumfangs (z. B. bei einem Zweit- oder Drittfahrzeug) sowie wegen fehlenden Einsatzes in der berufstypischen Betreuung einerseits und des hohen Repräsentations- sowie privaten Affektionswerts (hier ein Luxussportwagen) für seine Nutzer andererseits unangemessen. In seiner Entscheidung sah der BFH es aber als zulässig an, zur Berechnung des angemessenen Teils der Aufwendungen auf durchschnittliche Fahrtkostenberechnungen für aufwendigere Modelle gängiger Marken der Oberklasse in Internetforen (im entschiedenen Fall 2 € je Fahrtkilometer) zurückzugreifen. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
Bei Darlehen zwischen Angehörigen kann der Abgeltungssteuersatz von 25 % zum Tragen kommen | ||||
Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die sog.
Abgeltungssteuer, beträgt 25 %. Dies gilt nach den Regelungen im Einkommensteuergesetz
aber - unter weiteren Voraussetzungen - nicht, wenn Gläubiger und Schuldner
einander nahestehende Personen sind. In drei Urteilen vom 29.4.2014 stellte der Bundesfinanzhof (BFH) fest, dass der Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 25 % nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge Angehörige sind. In den entschiedenen Verfahren gewährten einander nahe Angehörige fest verzinsliche Darlehen zur Anschaffung von fremd vermieteten Immobilien durch die Darlehensnehmer bzw. stundete eine Steuerpflichtige ihrem Bruder den Kaufpreis für die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen. Die Finanzämter besteuerten die Kapitalerträge mit der (höheren) tariflichen Einkommensteuer, weil Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge "einander nahestehende Personen" sind. Der BFH kam jedoch zu dem Entschluss, dass ein solches Näheverhältnis nur dann vorliegt, wenn auf eine der Vertragsparteien ein beherrschender oder außerhalb der Geschäftsbeziehung liegender Einfluss ausgeübt werden kann oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen besteht. Danach ist ein lediglich aus der Familienangehörigkeit abgeleitetes persönliches Interesse nicht ausreichend, um ein Näheverhältnis zu begründen. Hält der Darlehensvertrag einem Fremdvergleich stand, kann nicht bereits aufgrund des Fehlens einer Besicherung oder einer Regelung über eine Vorfälligkeitsentschädigung auf eine missbräuchliche Gestaltung zur Ausnutzung des Abgeltungssteuersatzes geschlossen werden. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund des Steuersatzgefälles ein Gesamtbelastungsvorteil entsteht, da Ehe und Familie bei der Einkünfteermittlung keine Vermögensgemeinschaft begründen. Anmerkung: Nachdem der Sachverhalt einer Darlehensgewährung unter nahen Angehörigen, wie die Urteile zeigen, steuerlich sehr kompliziert sein kann, sollten sich Betroffene in jedem Fall vor einer entsprechenden vertraglichen Regelung beraten lassen. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
Steuerlicher Abzug von Ehescheidungskosten doch noch möglich? | ||||
Mit einer Änderung des Einkommensteuergesetzes wurde der steuerliche Abzug
von Zivilprozesskosten - und dazu gehören auch Ehescheidungskosten - gestrichen.
Dies führt in der Praxis dazu, dass die Finanzämter den bis einschließlich
2012 unbestrittenen Abzug von Ehescheidungskosten ab dem Veranlagungszeitraum
2013 nicht mehr gewähren. In seiner Pressemitteilung vom 5.6.2014 teilt der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e. V. mit, dass nunmehr die ersten 2 Musterprozesse gegen die Streichung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Ehescheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen eingeleitet und beim Finanzgericht München anhängig sind. Anmerkung: Steuerzahler, die ab 2013 Ehescheidungskosten zu tragen hatten, sollten diese auf jeden Fall als außergewöhnliche Belastungen in ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Wenn die Finanzämter diese Kosten streichen, können sie mit Verweis auf die beim Finanzgericht München anhängigen Verfahren Einspruch einlegen und gleichzeitig das Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragen. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
"Wohnrecht" an Familienwohnung nicht erbschaftsteuerbefreit | ||||
Ein Familienhaus kann im Todesfall nur erbschaftsteuerbefreit erworben werden,
wenn der länger lebende Ehegatte Eigentum oder Miteigentum daran erwirbt
und es selbst bewohnt. Eine letztwillige Zuwendung eines dinglichen "Wohnrechts"
an dem Familienheim erfüllt dagegen nicht die Voraussetzungen für
eine Steuerbefreiung. In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall vom 3.6.2014 wurde - entsprechend den testamentarischen Verfügungen - das Eigentum an dem zum Nachlass gehörenden Grundstück an die beiden Kinder des Erblassers übertragen und der Ehefrau im Gegenzug ein lebenslanges Wohnrecht an der vormals gemeinsamen Wohnung eingeräumt. Das Finanzamt sah somit keine Grundlage für eine Erbschaftssteuerbefreiung. Der BFH folgte der Meinung der Verwaltung und entschied, dass der Gesetzeswortlaut nur den Erwerb von selbst genutzten Wohnräumen begünstigt. Ist der Erwerber aber aufgrund eines testamentarisch angeordneten Vorausvermächtnisses verpflichtet, das Eigentum an der Familienwohnung auf einen Dritten (hier die Kinder des Erblassers) zu übertragen, rechtfertigt dies keine Steuerbefreiung. Anmerkung: Um solchen "Fallen" - die u. U. erheblichen Aufwand für die Erben bedeuten - zu entgehen, sollten betroffene Steuerpflichtige sich bei allen Zuwendungen/Übertragungen, - egal ob testamentarisch, vertraglich oder ohne schriftliche Vereinbarung, - steuerlich beraten lassen! |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
Informationspflicht einer Bank zu Anlagerisiken | ||||
Nach der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung
(WpDVerOV) müssen Informationen einschließlich Werbemitteilungen,
die Wertpapierdienstleistungsunternehmen Privatkunden zugänglich machen,
ausreichend und in einer Art und Weise dargestellt sein, dass sie für den
angesprochenen Kundenkreis verständlich sind. Das Gebot der Verständlichkeit erstreckt sich nicht nur auf das Textverständnis, sondern verpflichtet die Wertpapierdienstleistungsunternehmen auch, die Kommunikation so zu gestalten, dass Durchschnittskunden den wesentlichen Sinn der Information verstehen. Mögliche Vorteile einer Wertpapierdienstleistung oder eines Finanzinstruments dürfen nur hervorgehoben werden, wenn gleichzeitig eindeutig auf etwaige damit einhergehende Risiken verwiesen wird. In einem vom Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) entschiedenen Fall hatte eine Bank auf ihrer Internetseite Genussscheine eines Solarparks angeboten. Zwei konkrete Vorteile wurden in der Produktinformation besonders hervorgehoben. Zum einen die hohe Verzinsung der Wertpapiere (5,65 % im Jahr) und zum zweiten die vom Solarparkbetreiber zugunsten der Genussscheininhaber gestellten "Projektsicherheiten im Rang nach der fremdfinanzierenden Bank". Zu den Risiken wurde nur kurz und knapp informiert: Sicherheit - Risikoklasse bei der UmweltBank 3 von 5. "Höheren Ertragserwartungen stehen höhere Risiken gegenüber; Totalverlust weniger wahrscheinlich". Die Richter des OLG entschieden, dass diese Angaben nicht den Informationspflichten aus dem WpDVerOV gerecht werden. Nach ihrer Auffassung wird hier nicht hinreichend deutlich, dass die Genussscheine keiner Einlagensicherung unterliegen, dass bei Insolvenz des Solarparks ein Totalverlust droht und nachrangige Sicherheiten bei hoher Fremdfinanzierung wenig werthaltig sind. Bei der Verzinsung fehlt der Hinweis auf das Risiko von Kursverlusten bei steigendem Zinsniveau auf dem Kapitalmarkt. Außerdem ist für den Anleger gar nicht erkennbar, was unter "Projektsicherheiten" konkret zu verstehen ist. Des Weiteren sind Vorteile und Risiken nicht in separaten, sondern in einem gemeinsamen Dokument zu nennen. Eine Verweisung auf einen anderen Ort (insbesondere einer Internetseite oder andere Informationsmaterialien) sind nicht ausreichend. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
Schadensersatz und Abmahnkosten bei illegalem Filesharing | ||||
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat am 15.7.2014 eine Entscheidung
zur Frage des Schadensersatzes sowie der Erstattung von Abmahnkosten bei der
Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse für Musik (sog. Filesharing)
getroffen. In dem entschiedenen Fall wurde ein in den aktuellen Charts befindlicher Titel, für den einen Tonträgerhersteller das ausschließliche Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung zustand, mittels eines Filesharing-Programms für eine unbestimmte Anzahl von Nutzern zum kostenlosen Download zur Verfügung gestellt. Der EDV-Nutzer wurde hierfür von dem Tonträgerhersteller abgemahnt und sodann auf den sog. "fiktiven Lizenzschaden" und die Abmahnkosten gerichtlich in Anspruch genommen. In der Rechtsprechung wurde mehrfach ein Betrag von 200 € für einen in die Tauschbörse eingestellten Titel als angemessen erachtet. Dieser Bewertung schloss sich das OLG nunmehr unter Orientierung an verkehrsüblichen Entgeltsätzen für legale Downloadangebote im Internet an. Nach dem Urhebergesetz beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 €. Diese Beschränkung des Kostenerstattungsanspruchs für Abmahnkosten nahm das OLG indes nicht an, da aufgrund der weltweit wirkenden "Paralleldistribution" im Rahmen der Internet-Tauschbörse eine erhebliche und nicht eine nur unerhebliche Rechtsverletzung vorliege. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
GmbH - Prüfung der Zahlungsfähigkeit durch den Geschäftsführer | ||||
Nach der Insolvenzordnung liegt Zahlungsunfähigkeit vor, wenn die GmbH
nicht in der Lage ist, ihre fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.
Kann sie sich innerhalb von 3 Wochen die zur Begleichung ihrer fälligen
Forderungen benötigten finanziellen Mittel nicht beschaffen, liegt nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Zahlungsunfähigkeit und nicht
mehr eine nur rechtlich unerhebliche Zahlungsstockung vor. Beträgt die innerhalb von 3 Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke der Schuldnerin weniger als 10 % ihrer fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig Zahlungsunfähigkeit noch nicht eingetreten, es sei denn, es ist bereits absehbar, dass die Lücke demnächst mehr als 10 % erreichen wird. Beträgt die Liquiditätslücke der Schuldnerin 10 % oder mehr, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig geschlossen wird und den Gläubigern ein Abwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zuzumuten ist. Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Dies gilt nicht für Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Die gleiche Verpflichtung trifft die Geschäftsführer für Zahlungen an Gesellschafter, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, es sei denn, dies war nach der bezeichneten Sorgfalt nicht erkennbar. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers - Annexkompetenz der Gesellschafterversammlung | ||||
Die ausschließliche interne Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung
für alle das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers
betreffenden Vereinbarungen erfasst - vorbehaltlich abweichender individueller
Satzungsregelungen - auch andere Rechtsgeschäfte, die mit der Organstellung
des Geschäftsführers in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Schließt der Geschäftsführer einer GmbH mit sich selbst bzw. mit einer Gesellschaft, in welcher er als Gesellschafter-Geschäftsführer fungiert, einen Vertrag über Dienstleistungen, welche typischerweise in einem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag geregelt werden oder zumindest im unmittelbaren inhaltlichen Zusammenhang mit der Geschäftsführung stehen (z. B. Analyse der Betriebsabläufe in Unternehmen und Beratung über deren Optimierung), so fällt dieser Vertrag ebenso in die originäre Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung wie ein Geschäftsführer-Anstellungsvertrag selbst. Ein Geschäftsführer, der im Widerspruch zu den Vermögensinteressen der Gesellschaft auf der Grundlage eines mit sich selbst geschlossenen Vertrages Vergütungsleistungen auf deren Kosten in Anspruch nimmt, ohne hierfür äquivalente Gegenleistungen zu erbringen, verletzt die sich aus seiner Organstellung ergebenden Unterlassungspflichten und macht sich schadenersatzpflichtig. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
Duldung von Überstunden | ||||
Die Duldung von Überstunden bedeutet, dass der Arbeitgeber in Kenntnis
einer Überstundenleistung diese hinnimmt und keine Vorkehrungen trifft,
die Leistung von Überstunden zu unterbinden, er also nicht gegen die Leistung
von Überstunden einschreitet, sie vielmehr weiterhin entgegennimmt. In einem vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern am 22.1.2014 entschiedenen Fall aus der betrieblichen Praxis verlangte eine Altenpflegerin von ihrem Arbeitgeber die Vergütung von ca. 150 Überstunden. Dieser bestritt, dass Überstunden geleistet bzw. von ihm angeordnet wurden und weigerte sich daher diese zu bezahlen. In dem Verfahren legte die Altenpflegerin Dienst- und Tourenpläne vor. Diese reichten den Richtern als Nachweis aus und sie sprachen der Pflegerin die Vergütung der Überstunden zu. Diese Überstunden sind auch als unstreitig anzusehen, da der Arbeitgeber - schon um zu einer ordnungsgemäßen Abrechnung ihrer Leistungen gegenüber den Krankenkassen in der Lage zu sein - über Aufzeichnungen verfügen muss, aus denen sich ergibt, welche Arbeitszeiten die Altenpflegerin tatsächlich bei ihren Hausbesuchen zugunsten der Patienten aufgeführt hat. Auch verfügt er unstreitig über Tourenpläne, aus denen sich Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit ergibt. Die Überstunden sind vom Arbeitgeber auch geduldet worden. So kann nach Auffassung der Richter davon ausgegangen werden, dass der Arbeitgeber von den geleisteten Überstunden spätestens zum Ende des jeweiligen Monats Kenntnis gehabt hat. Eine Darlegung, welche Maßnahmen er zur Unterbindung der von ihm nicht gewollten Überstunden ergriffen hat, ist nicht ersichtlich. Somit ist von einer Duldung auszugehen. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
Betrug bei der Arbeitszeiterfassung | ||||
In einem vom Hessischen Landesarbeitsgericht (LAG) am 17.2.2014 entschiedenen Fall
war ein Arbeitnehmer seit mehr als 25 Jahren in einer Großmetzgerei beschäftigt.
Beim Verlassen des Produktionsbereichs wegen privater Arbeitsunterbrechungen
müssen die Mitarbeiter eine Zeiterfassung über einen Chip bedienen
und sich rückmelden, wenn sie den Produktionsbereich wieder betreten. Der
Arbeitnehmer wurde dabei beobachtet, dass er den Chip in seiner Geldbörse
ließ und zusätzlich mit seiner Hand abschirmte, wenn er diesen vor
das Zeiterfassungsgerät zum An- und Abmelden hielt. Eine Kontrolle durch
den Arbeitgeber ergab, dass der Arbeitnehmer in 1,5 Monaten so Pausen von insgesamt
mehr als 3,5 Stunden gemacht hatte, ohne sich an- und abzumelden. Der Arbeitgeber
kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos. Die Richter des LAG haben die fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs für gerechtfertigt gehalten. Die Zeiterfassung piepe, wenn ein Mitarbeiter sich an- oder abmelde. Ein Versehen des Arbeitnehmers sei ausgeschlossen. Dieser habe bewusst nur so getan, als würde er die Anlage bedienen. Wegen des fehlenden akustischen Signals muss diesem klar gewesen sein, dass er den Chip erfolgreich abgedeckt hatte. Dem Arbeitgeber sei es wegen des vorsätzlichen Betrugs nicht zumutbar, nur mit einer Abmahnung zu reagieren. Der Vertrauensbruch wiege schwerer als die lange Betriebszugehörigkeit. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
Betriebliche Unfallversicherung | ||||
Arbeitnehmer sind während ihrer Arbeit gesetzlich unfallversichert. Der
Unfallversicherungsschutz umfasst auch betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen,
wenn diese allen Beschäftigten des Unternehmens offen stehen. Ein betrieblicher
Ausflug einer kleinen Gruppe von Mitarbeitern ist hingegen nicht versichert.
Dies entschieden die Richter des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) in ihrem
Urteil vom 29.4.2014. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
Fälligkeitstermine / Basiszinssatz / Verzugszinssatz / Verbraucherpreisindex
- Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.10.2014
- Sozialversicherungsbeiträge: 28./29.10.2014
Abweichungen können sich durch regionale Feiertage ergeben - 31.10. Reformationstag
Fälligkeitstermine - Oktober 2014 | ||||
|
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
-
Verzugszinssatz ab 1.1.2002: (§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
Basiszinssatz + 8-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
Basiszinssatz + 9-%-Punkte
-
Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
seit 01.07.2014 = - 0,73 %
01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
01.01.2013 - 30.06.2013 = - 0,13 %
Basiszins / Verzugszins | ||||
http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/ Zinssaetze/basiszinssatz.html Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden! |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
Verbraucherpreisindex | ||||
Hinweis: Der Verbraucherpreisindex wird in fünfjährigem Abstand einer turnusmäßigen Überarbeitung unterzogen. Ab Januar 2013 erfolgt die Umstellung von der bisherigen Basis 2005 auf das Basisjahr 2010. Damit verbunden ist die Neuberechnung der Ergebnisse ab Januar 2010. Verbraucherpreisindex (2010 = 100)
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||