30
Apr
E-Bike
Die Überlassung von Dienstfahrrädern
an Arbeitnehmer kann steuerlich
wie die Überlassung von Dienstautos behandelt werden.
Der Arbeitgeber beschafft das Elektrorad und stellt dieses dem Arbeitnehmer u.a. zur privaten Nutzung zur Verfügung. Der Arbeitnehmer muss monatlich 1 Prozent des Brutto-
Listenpreises versteuern und der Arbeitgeber kann die laufenden Kosten als
Betriebsausgabe absetzen.
Bei Interesse sprechen Sie uns gern an!Quelle: BMF Schreiben v. 17.11.2017, IV C5-S 2334/12/10002-04Ihr Steuerberater von Brocken & Partner mbB(Jever - Schortens - Friesland - Ostfriesland - Wilhelmshaven)