Die Klägerin betrieb ein Hotel und Restaurant. Die Gäste des Hotels erhielten zur Übernachtung auch ein Frühstück, das mit jeweils 4,50 EUR verrechnet wurde, soweit ein Gast auf Anfrage nur eine Übernachtung ohne Frühstück in Anspruch nehmen wollte. Hotel und Restaurant verfügten über einen eigenen Parkplatz, der kostenfrei genutzt werden konnte.
Nach erfolglosen Einsprüchen über die Besteuerung der Leistungen (die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die Parkplatzgestellung eine unselbständige Nebenleistung darstellt und damit mit 7% USt zu besteuern ist) reichte man Klage beim Finanzgericht ein.
Das Sächsische FG wies allerdings die Klage ab und die Klägerin ging in Revision mit der Begründung: Das Aufteilungsgebot sei unionsrechtswidrig. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) habe mit seinem Urteil Stadion Amsterdam vom 18.01.2018 ein Verbot der künstlichen Aufteilung in Haupt und Nebenleistung ausgesprochen.
Der BFH hat nun das Verfahren ausgesetzt und die offene Frage bezüglich des Aufteilungsgebot an den EuGH vorgelegt.
Quelle: BFH, Beschluss v. 10.01.24, XI R11/23, veröffentlicht am 13.06.24
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