16
Okt
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Änderung der Wertgrenzen
des GWG ab 01.01.2018!
Bislang konnten abnutzbare GWG des Anlagevermögens sofort abgeschrieben werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten unter 410 € lagen. Dieser Wert wird ab dem 01.01.2018 auf 800 € erhöht.Darüber hinaus wird auch die Wertgrenze für die Bildung eines Sammelpostens nach § 6 Abs. 2a EStG von 150 € auf 250 € erhöht. Diese neuen Wertgrenzen gelten erstmals für nach dem 31.12.2017 angeschaffte Wirtschaftsgüter.
Wahlrechte zur Abschreibung von GWG Liegt ein GWG vor, so kann zwischen drei Varianten der Abschreibung gewählt werden:1. Regelabschreibung nach § 7 EStG über die Nutzungsdauer2. Sofortabschreibung nach § 6 Abs. 2 EStG3. Bildung eines Sammelpostens und Abschreibung aller GWG im Jahr der Anschaffung und den folgenden vier Jahren zu jeweils 20 % (sog. Poolabschreibung; gilt nur für Gewinneinkunftsarten)Das letztgenannte Wahlrecht (Bildung eines Sammelpostens) kann jedoch nur einheitlich für alle GWG in den zuvor genannten Wertgrenzen ausgeübt werden.Quelle: http://www.datev.de/lexinform/0653184Ihr Steuerberater von Brocken & Partner mbB(Jever - Schortens - Friesland - Ostfriesland - Wilhelmshaven)