Der BFH hat mit Urteil vom 11.11.2014 - VIII R 3/12 BStBl 2015 II S. 382 entschieden, dass das Arbeitszimmer eines Rentners / Pensionär bei freiberuflichen Einkünften den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, sodass eine Begrenzung der etwaigen Betriebsausgaben nicht stattfindet.
Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen kann der Pauschbetrag von 1.260 € für das Wirtschaftsjahr abgezogen werden. Für jeden vollen Monat, in dem die Voraussetzungen für den Abzug nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag um ein Zwölftel. Beim Abzug der Jahrespauschale erübrigen sich die besonderen Auszeichnungspflichten.
Quelle: BMF Schreiben v. 15.08.23, IV C 6 - S 2145/19/10006 : 027
Ihr Steuerberater von Brocken & Partner mbB (Jever – Schortens – Friesland – Ostfriesland)