Ab 1. Januar 2020 müssten Steuerpflichtige ihr elektronisches Aufzeichnungssystem bei der Anschaffung oder Außerbetriebnahme grundsätzlich auch an die Finanzämter melden. Betroffen sind vor allem Kassensysteme. Weiterhin gilt: Gemäß BMF-Schreiben vom 06.11.2019 ist von einer Meldung nach § 146a Absatz 4 AO bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abzusehen. Der Zeitpunkt des Einsatzes der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit wird im Bundessteuerblatt Teil I (voraussichtlich im Jahr 2024) gesondert bekannt gegeben.
Es empfiehlt sich, die Seriennummer, TSE-Nummer sowie Angaben zum Modell und des Herstellers bereits an Ihr zuständiges Steuerbüro weiterzuleiten.
Quelle: § 146a Abs. 4 AO
Ihr Steuerberater von Brocken & Partner mbB (Jever – Schortens – Friesland – Ostfriesland)