06
Jan.
Offenlegungsfrist für Jahresabschlüsse 2023
Das Bundesamt für Justiz (BMJ) wird für die verspätete Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2023 vor dem 1.4.2025 keine Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten.
Quelle: NWB Online-Nachricht, Montag, 16.12.2024
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