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Nov
Pflichtzuschuss
Pflichtzuschuss durch den Arbeitgeber zur Entgeltumwandlung ab 01.01.2022
Der durch das Betriebsrentengesetz eingeführte verpflichtende gesetzliche Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG bestimmt, dass der Arbeitgeber 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten muss, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.
Ihr Steuerberater von Brocken & Partner mbB (Jever - Schortens - Friesland - Ostfriesland)