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Photovoltaikanlagen

Errichten Sie eine Photovoltaikanlage und speisen Sie den erzeugen Strom regelmäßig in das öffentliche Stromnetz ein, so werden Sie steuerlich Unternehmer. Dies gilt auch, wenn sich die Anlage auf dem Dach des privat genutzten Wohnhauses befindet. Die Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit müssen Sie auf jeden Fall beim Finanzamt anzeigen. Dazu gibt es ein Anzeigeformular (Betriebseröffnungsbogen), das mit der ersten Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt eingereicht werden kann.

Ergeben sich aus der Photovoltaikanlage anfangs Verluste, so können diese steuerlich berücksichtigt werden, wenn über die gesamte Nutzungsdauer voraussichtlich ein Totalgewinn erwirtschaftet wird.

Die Einnahmen aus der Photovoltaikanlage unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer. Werden daneben keine anderen unternehmerischen Tätigkeiten ausgeführt, fällt der Stromerzeuger meist unter die Kleinunternehmerregelung, da er einen Vorjahresumsatz von 17.500 € und einen voraussichtlichen Jahresumsatz von 50.000 € i.d.R. nicht überschreitet. Das würde für Sie als Unternehmer bedeuten, dass Sie keine Umsatzsteuer abzuführen haben, zugleich aber auch keinen Vorsteuerabzug aus der Investition geltend machen können. Deshalb ist eine Erklärung des Verzichts auf die Kleinunternehmerregelung gegenüber dem Finanzamt zu empfehlen. Das bindet den Stromerzeuger dann für fünf Jahre an die Regelbesteuerung, eine bereits gezahlte Vorsteuer wird aber dann erstattet.

Wenn Sie erstmalig eine unternehmerische Tätigkeit aufnehmen, gelten Sie als Existenzgründer. Die Umsatzsteuer ist im Gründungsjahr und im Folgejahr monatlich anzumelden. Ansonsten ist eine monatliche Voranmeldung nur nötig, wenn die Umsatzsteuer im Vorjahr mehr als 6.136 € betragen hat. Liegt die Umsatzsteuer darunter, so reicht eine kalendervierteljährliche Anmeldung aus. Beträgt die Vorjahressteuer nicht mehr als 512 €, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldung befreien. Nach Ablauf eines jeden Jahres ist eine Umsatzsteuerjahreserklärung beim Finanzamt abzugeben.

Gewerbesteuer hingegen fällt erst ab einem gewerbesteuerlichen Gewinn von über 24.500 € pro Jahr an.