05
Aug
Rückstellungsbildung für Altersfreizeit
Bisher konnten Arbeitgeber für die Arbeitszeitverkürzung durch z.B. Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit oder zusätzlichen Urlaub für Ü60 Mitarbeiter keine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bilden.
Der BFH hat entschieden, dass eine Rückstellung möglich ist, soweit sich ein Erfüllungsrückstand des Arbeitgebers aufbaut. Hier ist insbesondere darauf zu achten, dass der zu beurteilende Sachverhalt mit dem BFH-Entscheidungsfall vergleichbar ist und eine Rückstellung dem Grunde nach rechtfertigt.
Quelle: BFH Urteil vom 05.06.2024,IV R 22/22; veröffentlicht am 25.07.2024
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