Mieter können die Steuerermäßigung gemäß § 35a EStG für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen auch dann geltend machen, wenn sie die Verträge mit den Leistungserbringern nicht selbst abgeschlossen haben.
Eine Wohnnebenkostenabrechnung, eine Hausgeldabrechnung, eine sonstige Abrechnungsunterlage oder eine Bescheinigung entsprechend dem Muster in Anl. 2 des BMF-Schr. vom 9.11.2016 (BStBl I 2016, 1213), die die wesentlichen Angaben einer Rechnung sowie einer unbaren Zahlung nach §35a Abs. 5 S. 3 EStG enthält, reicht vorbehaltlich sich aufdrängender Zweifel an deren Richtigkeit für die Geltendmachung der Steuerermäßigung nach § 35a EStG regelmäßig aus.
Quelle: BFH-Urt. v. 20.4.2023 – VI R 24/20 (veröffentl. 13.7.2023) – EStG
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