Schneller Steuern sparen mit der zeitlich begrenzten reaktivierten degressiven Abschreibung
Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.06.2020 lässt der Gesetzgeber die degressive Abschreibung gem. § 7 Abs. 2 EStG zeitlich begrenzt neu aufleben. Die degressive Abschreibung kann alternativ zur linearen Abschreibung gewählt werden und ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
- 1. Es muss sich um ein bewegliches Wirtschaftsgut handeln,
- 2. das zu dem Anlagevermögen gehört,
- 3. nach dem 31.12.2019 und vor dem 01.01.2022 hergestellt oder angeschafft wurde.
Liegen die genannten Voraussetzungen vor, können die Wirtschaftsgüter entweder linear über die Nutzungsdauer oder degressiv abgeschrieben werden.
Im zweiten Fall beträgt der AfA-Satz das zweieinhalbfache des linearen AfA-Satzes, maximal 25%. Dieser AfA-Satz ist auf den jeweiligen Buchwert (Restwert) anzuwenden und ergibt die jährliche Abschreibung. Ein Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibung ist möglich (umgekehrt jedoch nicht).
Quelle: IWW Institut Informationsdienste ASR 08/2020
Ihr Steuerberater von Brocken & Partner mbB (Jever - Schortens - Friesland - Ostfriesland)