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Verdienstausfall-entschädigung

Verdienstausfallentschädigung bei Quarantäne eines Kindes

 „Nach dem in der Corona-Pandemie vorübergehend eingeführten § 56 Abs. 1a IfSG erhalten Eltern von Kindern bis zu 12 Jahren eine Entschädigung. Voraussetzung war bisher, dass ein Verdienstausfall wegen der Schließung oder Teilschließung von Schulen und Betreuungseinrichtungen beziehungsweise Betretungsverboten für diese eingetreten ist. War für ein Kind vom Gesundheitsamt Quarantäne angeordnet worden, ohne dass zugleich eine Schließung, Teilschließung oder ein Betretungsverbot vorlag, gab es bisher keine Entschädigung. Mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wurde ein solcher Anspruch für die Quarantäne des Kindes ab dem 19. November 2020 neu eingeführt. Er gilt allerdings nicht rückwirkend. Zugleich wurde der Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG bis zum 31. März 2021 verlängert. Ursprünglich war er bis zum 31. Dezember 2020 beschränkt gewesen.“

Quelle:
https://www.vbw-bayern.de/vbw/vbw-Fokusthemen/Fokus-Corona/Allgemeines/Verdienstausfallentschadigung-bei-Quarantane-eines-Kindes.jsp

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