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Nov
Leistungen privater Arbeitsvermittler
Vermittlungsleistungen sind ab dem 01.01.2015
unter bestimmten Voraussetzungen gem. § 4 Nr. 15b UStG von der Umsatzsteuer befreit. Private Arbeitsvermittler, die vor dem 01.01.2015 Vermittlungsleistungen an Arbeitsuchende mit einem Vermittlungsgutschein nach § 421 g SGB III erbracht haben und ihr Honorar deshalb unmittelbar von der Bundesagentur für Arbeit erhielten, sind als anerkannte Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne des EU Rechtes anzusehen. Sie können sich – mangels einer deutschen Steuerbefreiungsvorschrift – für die von ihnen erbrachten Arbeitsvermittlungsleistungen an Arbeitssuchende unmittelbar auf die im EU Recht vorgesehene Steuerbefreiung berufen.
Quelle: BFH v. 29.07.2015 XI R 35/13