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Aktuelle Allgemein

Widerruf eines Verbraucherdarlehens

Zahlt eine Bank auf der Grundlage einer Vergleichsvereinbarung zur einvernehmlichen Beilegung eines Zivilrechtsstreits eine als
"Nutzungsentschädigung" bezeichnete Summe und ist unklar, ob damit der im Vergleich vereinbarte Verzicht auf die Rechte aus dem Darlehenswiderruf
abgegolten oder im Rahmen der einvernehmlichen Rückabwicklung des widerrufenen Darlehens Nutzungsersatz geleistet werden soll, führt die Zahlung
beim Empfänger regelmäßig weder zu Kapitaleinkünften gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG noch zu sonstigen Einkünften gem. § 22 Nr. 3 EStG. 

Quelle: (BFH-Urteil v. 22.05.2024 -VIII R 3/22 (veröffentl. 22.08.2024)

Ihr Steuerberater von Brocken & Partner mbB (Jever – Schortens – Friesland – Ostfriesland)